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Neulenker und WAB: Weiterbildung nach Erwerb

Nach dem Führerausweis-Erwerb auf Probe: was die WAB (Weiterausbildung) verlangt, wann sie absolviert werden muss und was bei Versäumnis passiert.

Stand 2026-08-24

Nach dem Erwerb des Führerausweises auf Probe (Kat. B) folgt für Neulenker die Weiterbildungspflicht WAB — ein verpflichtender Kurstag zur Vertiefung des Fahrkönnens. Der Kurs muss innert eines Jahres nach Erhalt des Führerausweises auf Probe absolviert werden; die Probezeit selbst dauert drei Jahre.

Was die WAB enthält

  • Praktische Übungen auf abgesicherter Fläche (Bremsen, Ausweichen, Slalom)
  • Verkehrspsychologie / Selbsteinschätzung
  • Risikobewusstsein und Gruppendynamik
  • Ein Weiterausbildungstag von 7 Stunden, an einem Tag durchgeführt (VZV Art. 27a Abs. 1); seit der OPERA-3-Reform ein Tag statt früher zwei Kurse
  • In Gruppen von sechs bis zwölf Personen, getrennt nach Kategorie A und B (Abs. 2). Wer beide auf Probe hat, darf wählen
  • Grundsätzlich mit dem eigenen Fahrzeug; wer keines hat, bekommt eines vom Veranstalter gestellt (Abs. 4)

Pflicht, nicht Empfehlung

Die WAB ist für Neulenker mit Führerausweis auf Probe verpflichtend. Seit der OPERA-3-Reform ist es ein Kurstag statt früher zwei. Massgebend bleibt der aktuelle Stand bei ASTRA bzw. asa.ch.

Frist

Innerhalb von zwölf Monaten nach der Erteilung des Führerausweises auf Probe (Art. 27c VZV).

Wer die Frist verstreichen lässt, bekommt keine Busse. Die Folge ist eine andere, und sie ist unangenehmer:

  • Der definitive Führerausweis wird nicht erteilt. Er kommt erst, wenn die Probezeit abgelaufen ist und die Weiterausbildung besucht wurde (Art. 15b Abs. 2 SVG). Ohne Kurs bleibt es beim Ausweis auf Probe, und der läuft ab.
  • Nachholen geht, aber nur mit einer beschränkten Fahrbewilligung. Wer die Weiterausbildung während der Probezeit nicht besucht hat, bekommt vom Strassenverkehrsamt eine Fahrbewilligung, die auf den Weiterausbildungstag beschränkt ist, und dafür braucht es die Anmeldebestätigung eines anerkannten Kursveranstalters (Art. 24b Abs. 1 VZV).
  • Wer gar nicht nachholt, kann auf Gesuch hin nur noch den definitiven Ausweis der Spezialkategorien bekommen, und die Unterkategorie A1, sofern er sie schon hatte (Art. 24b Abs. 2 VZV).

Davon zu unterscheiden sind Widerhandlungen während der Probezeit: Die erste mittelschwere oder schwere führt zur Verlängerung um ein Jahr, die zweite zum Verfall des Ausweises.

Anbieter

Anerkannte Kursanbieter listet astra.admin.ch oder das kantonale Strassenverkehrsamt. Kosten typischerweise CHF 300-500 (kantonal verschieden, im Voraus klären).

Was diese Seite NICHT macht

  • Keine Anbieter-Empfehlung
  • Keine verbindliche CHF-Aussage. Hier stand bis zum 24.08.2026 eine Busse von CHF 300 bei Fristversäumnis. Die Ordnungsbussenverordnung (SR 314.11) kennt das Wort „Weiterausbildung“ nicht, und eine Busse dafür gibt es nicht
  • Keine Aussagen über Reform-Stand 2026+ ohne aktuelle Quellen-Prüfung

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