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Theorieprüfung und Praxisprüfung: Ablauf, Vorbereitung

Wie die Theorieprüfung in der Schweiz aufgebaut ist, was die Praxisprüfung verlangt, übliche Stolperfallen. Keine Lernhilfen-Werbung.

Stand 2026-08-24

Zwei Prüfungen trennen den Lernfahrausweis vom Führerausweis: Theorie und Praxis. Beide musst du bestehen, sonst geht es zurück zur Vorbereitung.

Theorieprüfung

Multiple-Choice-Test am Computer beim Strassenverkehrsamt. Üblicherweise:

  • Fragen-Anzahl und Bestehensgrenze: aktuelle Angaben bei asa.ch oder dem Strassenverkehrsamt
  • Dauer: ca. 45 Minuten
  • Wiederholung: bei Nicht-Bestehen typischerweise nach Wartefrist erneut

Inhalte: Verkehrsregeln, Verkehrszeichen, Vortrittsregeln, Fahrverhalten, Erste-Hilfe-Grundlagen, Umwelt.

Verkehrskunde (VKU)

Wer den Führerausweis der Kategorie A oder B oder der Unterkategorie A1 oder B1 erwerben will, muss den Kurs über Verkehrskunde besucht haben (Art. 18 Abs. 1 VZV). Drei Punkte stehen fest im Text:

  • Acht Stunden, und zwar insgesamt (Art. 18 Abs. 4 VZV).
  • Bei einem Fahrlehrer, nicht bei irgendeinem Anbieter (Art. 18 Abs. 4 VZV).
  • Erst mit Lernfahrausweis. Ohne ihn ist die Teilnahme nicht möglich (Art. 18 Abs. 2 VZV).

Wer bereits einen Ausweis einer dieser Kategorien besitzt, ist befreit (Art. 18 Abs. 3 VZV). Der Fahrlehrer stellt eine Teilnahmebestätigung aus.

Praxisprüfung

Praktische Fahrprüfung mit einem Experten des Strassenverkehrsamts. Üblich:

  • Dauer: typischerweise 45 bis 75 Minuten
  • Inhalt: Innerortsfahrt, Ausserorts/Autobahn (wo verfügbar), Manöver (Parkieren, Rückwärtsfahren)
  • Bewertung: Pass/Fail durch den Experten
  • Wiederholung: dreistufig geregelt, siehe unten

Bei Nicht-Bestehen ist ein neuer Lernfahrausweis-Antrag oder eine Verlängerung nötig (je nach kantonaler Praxis).

Wie oft die Praxisprüfung wiederholt werden darf

Art. 23 VZV kennt drei Stufen, und die dritte wird regelmässig übersehen:

Nicht bestandenWas für den nächsten Versuch nötig ist
einmalnichts Zusätzliches
zweimalBescheinigung eines Fahrlehrers, dass die Fahrausbildung abgeschlossen ist (Art. 23 Abs. 1 VZV)
dreimalein die Eignung bestätigender Test nach Art. 16 Abs. 3 VZV, sonst keine vierte Prüfung (Art. 23 Abs. 2 VZV)

Eine Obergrenze an Versuchen nennt die Verordnung nicht. Was sie nennt, sind die Bedingungen, unter denen weitergemacht werden darf.

Was kantonal verschieden sein kann

  • Genaue Gebühren pro Prüfung
  • Verfügbarkeit von Praxisprüfungs-Terminen
  • Sprache der Theorieprüfung (DE/FR/IT typisch verfügbar, EN je nach Kanton)
  • Online-Vorbereitungstools des STVA

Was diese Seite NICHT macht

  • Keine Empfehlung einer App / eines Lernportals / eines Online-Theoriekurses
  • Keine Fahrschul-Empfehlung
  • Keine Versprechen auf Bestehensraten

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