Theorieprüfung und Praxisprüfung: Ablauf, Vorbereitung
Wie die Theorieprüfung in der Schweiz aufgebaut ist, was die Praxisprüfung verlangt, übliche Stolperfallen. Keine Lernhilfen-Werbung.
Stand 2026-08-24
Zwei Prüfungen trennen den Lernfahrausweis vom Führerausweis: Theorie und Praxis. Beide musst du bestehen, sonst geht es zurück zur Vorbereitung.
Theorieprüfung
Multiple-Choice-Test am Computer beim Strassenverkehrsamt. Üblicherweise:
- Fragen-Anzahl und Bestehensgrenze: aktuelle Angaben bei asa.ch oder dem Strassenverkehrsamt
- Dauer: ca. 45 Minuten
- Wiederholung: bei Nicht-Bestehen typischerweise nach Wartefrist erneut
Inhalte: Verkehrsregeln, Verkehrszeichen, Vortrittsregeln, Fahrverhalten, Erste-Hilfe-Grundlagen, Umwelt.
Verkehrskunde (VKU)
Wer den Führerausweis der Kategorie A oder B oder der Unterkategorie A1 oder B1 erwerben will, muss den Kurs über Verkehrskunde besucht haben (Art. 18 Abs. 1 VZV). Drei Punkte stehen fest im Text:
- Acht Stunden, und zwar insgesamt (Art. 18 Abs. 4 VZV).
- Bei einem Fahrlehrer, nicht bei irgendeinem Anbieter (Art. 18 Abs. 4 VZV).
- Erst mit Lernfahrausweis. Ohne ihn ist die Teilnahme nicht möglich (Art. 18 Abs. 2 VZV).
Wer bereits einen Ausweis einer dieser Kategorien besitzt, ist befreit (Art. 18 Abs. 3 VZV). Der Fahrlehrer stellt eine Teilnahmebestätigung aus.
Praxisprüfung
Praktische Fahrprüfung mit einem Experten des Strassenverkehrsamts. Üblich:
- Dauer: typischerweise 45 bis 75 Minuten
- Inhalt: Innerortsfahrt, Ausserorts/Autobahn (wo verfügbar), Manöver (Parkieren, Rückwärtsfahren)
- Bewertung: Pass/Fail durch den Experten
- Wiederholung: dreistufig geregelt, siehe unten
Bei Nicht-Bestehen ist ein neuer Lernfahrausweis-Antrag oder eine Verlängerung nötig (je nach kantonaler Praxis).
Wie oft die Praxisprüfung wiederholt werden darf
Art. 23 VZV kennt drei Stufen, und die dritte wird regelmässig übersehen:
| Nicht bestanden | Was für den nächsten Versuch nötig ist |
|---|---|
| einmal | nichts Zusätzliches |
| zweimal | Bescheinigung eines Fahrlehrers, dass die Fahrausbildung abgeschlossen ist (Art. 23 Abs. 1 VZV) |
| dreimal | ein die Eignung bestätigender Test nach Art. 16 Abs. 3 VZV, sonst keine vierte Prüfung (Art. 23 Abs. 2 VZV) |
Eine Obergrenze an Versuchen nennt die Verordnung nicht. Was sie nennt, sind die Bedingungen, unter denen weitergemacht werden darf.
Was kantonal verschieden sein kann
- Genaue Gebühren pro Prüfung
- Verfügbarkeit von Praxisprüfungs-Terminen
- Sprache der Theorieprüfung (DE/FR/IT typisch verfügbar, EN je nach Kanton)
- Online-Vorbereitungstools des STVA
Was diese Seite NICHT macht
- Keine Empfehlung einer App / eines Lernportals / eines Online-Theoriekurses
- Keine Fahrschul-Empfehlung
- Keine Versprechen auf Bestehensraten
