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Was tun nach einem Unfall: Schritt für Schritt

Sichern, Verletzte versorgen, Polizei rufen, Beweise sammeln, Adressen austauschen: die ersten Minuten richtig nutzen, ohne sich selbst zu belasten.

Stand 2026-08-28

In den ersten Minuten nach einem Unfall entscheidet sich vieles, was später zählt — Versicherungsschutz, Strafverfahren, Beweise. Wer ruhig bleibt und systematisch vorgeht, vermeidet teure Fehler.

Reihenfolge in groben Schritten

  1. Sichern — Warnblinker, Pannensignal mindestens 50 m hinter dem Fahrzeug, auf Strassen mit schnellem Verkehr mindestens 100 m, auf dem Pannenstreifen an dessen rechtem Rand (VRV Art. 23 Abs. 2)
  2. Verletzte versorgen — Notruf 144 bei Personenschaden, Erste Hilfe leisten
  3. Polizei rufen — bei Personenschaden, Verdacht auf Verkehrsdelikt, schwerem Sachschaden oder Streit über den Hergang
  4. Beweise sichern — Fotos der Endpositionen vor dem Wegfahren, Bremsspuren, Schäden, Schilder, Wetter, Zeugen
  5. Adressen austauschen — Vor- und Nachname, Adresse, Kennzeichen, Versicherung, Fahrzeughalter falls abweichend
  6. Europäischen Unfallbericht ausfüllen — beide unterschreiben, jede Partei behält Original
  7. Versicherung melden — typisch innert weniger Tage, formale Frist beachten

Wann die Polizei zwingend kommt

Das Gesetz unterscheidet zwei Lagen (SVG Art. 51):

  • Personen verletzt: Alle Beteiligten sorgen für Hilfe, die Polizei ist zu benachrichtigen, und die Unfallstelle darf ohne Zustimmung der Polizei nur verlassen werden, um selbst Hilfe zu holen (Abs. 2).
  • Nur Sachschaden: Der Schädiger benachrichtigt sofort den Geschädigten und gibt Namen und Adresse an. Erst wenn das nicht möglich ist, muss unverzüglich die Polizei verständigt werden (Abs. 3).

Bei reinem Sachschaden mit einvernehmlicher Aufnahme ist die Polizei also nicht zwingend; der Europäische Unfallbericht reicht. Zu rufen ist sie trotzdem bei Verdacht auf ein Delikt, bei Streit über den Hergang und beim Wildunfall, wo es die Bescheinigung braucht.

Vier Punkte, an denen sich ein Unfall entscheidet

Die Unfallstelle zu verlassen, ohne Personalien auszutauschen, verletzt die Pflichten aus SVG Art. 51 und wird mit Busse bestraft (Art. 92 Abs. 1), unabhängig von der Schadenhöhe und davon, wer schuld war. Freiheitsstrafe droht erst, wenn ein Mensch verletzt oder getötet wurde und der Fahrzeugführer die Flucht ergreift (Abs. 2).

Die Schuldfrage wird nicht am Unfallort entschieden. Das klären die Versicherer anhand des Unfallprotokolls; ein Schuldeingeständnis vor Ort bindet sie nicht, kann aber die eigene Position schwächen.

Auf die Meldung zu verzichten, weil die Gegenseite es vorschlägt, verlagert das Risiko: Zeigt sich später ein Folgeschaden, ist er nicht erfasst.

Aussagen gegenüber der Polizei liegen sowohl dem Straf- als auch dem Administrativverfahren zugrunde. Bei einem Verdacht auf ein Delikt besteht das Recht, sich nicht selbst zu belasten.

Versicherung melden

Die Anzeigepflicht hängt an der Kenntnis, nicht an einem Datum: Sobald du vom Ereignis und vom eigenen Anspruch weisst, ist der Versicherer zu benachrichtigen (VVG Art. 38 Abs. 1). Bei schuldhafter Verspätung darf er um genau den Betrag kürzen, um den die Entschädigung bei rechtzeitiger Meldung tiefer ausgefallen wäre (Abs. 2). Übliche Reihenfolge:

  • Schadensnummer beim Versicherer einholen
  • Schadenformular ausfüllen (online oder Papier)
  • Fotos, Europäischer Unfallbericht, Polizei-Rapport-Nummer anhängen
  • Werkstatt-Wahl mit Versicherer abklären (manche Verträge schreiben Vertragspartner-Werkstatt vor)