Berufschauffeur und CZV: Pflichten, Weiterbildung
Zwei Fähigkeitsausweise, fünf Jahre gültig, 35 Stunden Weiterbildung. Und eine Ausnahmeliste, die mehr Fahrten befreit, als die meisten denken.
Stand 2026-08-27
Wer beruflich Personen oder Güter transportiert, braucht mehr als die Führerausweis-Kategorie. Die Chauffeurzulassungsverordnung verlangt einen Fähigkeitsausweis, und zwar in zwei getrennten Ausführungen: einen für den Personentransport mit Kategorie D oder D1, einen für den Gütertransport mit Kategorie C oder C1 (CZV Art. 2 Abs. 1 und 2).
Erteilt wird er vom Wohnsitzkanton (Art. 8). Eingetragen wird er entweder als Zusatzangabe im Führerausweis oder als separate Karte (Art. 9 Abs. 3).
Wer keinen braucht
Die Ausnahmen sind kein Ermessen, sondern eine Liste (CZV Art. 3). Die vier, die in einem Betrieb wie unserem regelmässig greifen:
- Nicht gewerbliche Transporte. Drei Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein: weder direkt noch indirekt entlohnt, weder für den Fahrer noch für Dritte ein Einkommen, und ohne Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit (Bst. a).
- Probe- und Überführungsfahrten zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten (Bst. d). Ein Werkstattfahrzeug auf Probefahrt fällt darunter.
- Die Fahrt zur amtlichen Fahrzeugprüfung und die Prüfung selbst (Bst. fbis).
- Die Handwerkerregel. Wer Material, Ausrüstung oder Maschinen für die eigene Berufsausübung transportiert, braucht keinen Fähigkeitsausweis, solange das Fahren im Wochendurchschnitt höchstens die Hälfte der Arbeitszeit ausmacht (Bst. g).
Dazu kommen Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h (Bst. b), Einsätze von Blaulichtorganisationen (Bst. c), Notfälle (Bst. e) und Lernfahrten mit qualifizierter Begleitung (Bst. f).
Wer eine Berufsausbildung absolviert, darf im Binnenverkehr während höchstens eines Jahres ohne Fähigkeitsausweis transportieren, sofern der Führerausweis für das Fahrzeug vorliegt; in der Grundbildung zur Strassentransportfachfrau oder zum Strassentransportfachmann gilt das für die ganze Ausbildungszeit (Art. 4 Abs. 1). Auf der Fahrt gehört der Lehrvertrag oder die Bestätigung der Ausbildungsstätte mit (Abs. 3).
Fünf Jahre, dann 35 Stunden
Der Fähigkeitsausweis ist fünf Jahre gültig und wird um je fünf Jahre verlängert, wenn der Besuch der Weiterbildung nachgewiesen ist (CZV Art. 9 Abs. 1 und 2). Nachzuweisen sind 35 Stunden, absolviert innerhalb der fünf Jahre vor Ablauf und an einer anerkannten Weiterbildungsstätte (Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1).
Die Form ist vorgegeben: als Wochenkurs oder in Einzelkursen von mindestens sieben Stunden ohne Pausen, aufteilbar auf zwei aufeinanderfolgende Tage. Von den sieben Stunden dürfen höchstens drei als E-Learning laufen, und zwischen dem E-Learning-Teil und dem Präsenzunterricht dürfen höchstens fünf Tage liegen (Art. 18 Abs. 2 und 3).
Bis dahin gilt aber: Ohne gültigen Fähigkeitsausweis keine bewilligungspflichtige Fahrt, auch wenn der Führerausweis selbst gültig bleibt.
Was kantonal verschieden ist
- Welche Kursanbieter in Reichweite anerkannt sind
- Die Gebühren für Ausstellung und Verlängerung
- Ob die besuchten Stunden online einsehbar sind
