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Kontrollfahrt: Wann sie verlangt wird

Bei Zweifeln an der Fahrkompetenz ordnet das Strassenverkehrsamt eine Kontrollfahrt an. Wiederholen lässt sie sich nicht, und Fernbleiben gilt als nicht bestanden.

Stand 2026-08-24

Die Kontrollfahrt ist eine Fahrt mit einem Verkehrsexperten, die das Strassenverkehrsamt anordnet, wenn Zweifel an der Fahrkompetenz bestehen, also am Können. Das ist nicht dasselbe wie eine Abklärung der Fahreignung: Die prüft, ob jemand gesundheitlich und charakterlich geeignet ist, und läuft über den Arzt, nicht über eine Fahrt.

Wann sie kommt

  • Nach längerer Krankheit oder bei medizinischem Befund: dann geht ihr in der Regel eine ärztliche Untersuchung voraus
  • Nach einem Entzug: als Teil der Auflagen für die Wiedererteilung
  • Bei Beschwerden Dritter über das Fahrverhalten: selten, aber möglich
  • Nach langer Fahrpause: zum Beispiel nach einem Auslandsaufenthalt
  • Beim Umschreiben eines ausländischen Ausweises: dort ist sie in vielen Fällen der Regelweg und nicht die Ausnahme; das läuft über eine eigene Bestimmung (Ausweis umschreiben)

Eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt zur Abklärung der Fahreignung darf die Behörde nur in einem Fall anordnen: wenn eine verkehrsmedizinische Untersuchung kein schlüssiges Ergebnis gebracht hat (Art. 29 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 5j Abs. 2 VZV).

Ablauf

  • Praktische Fahrt mit einem Verkehrsexperten des Strassenverkehrsamts
  • Dauer typischerweise 45 bis 60 Minuten
  • Bewertung bestanden oder nicht bestanden, wie bei einer Führerprüfung
  • Bestanden: Der Ausweis bleibt

Was bei Nicht-Bestehen passiert

Hier gibt es keinen Ermessensspielraum, und deshalb steht es hier so knapp, wie das Gesetz es sagt (Art. 29 Abs. 2 VZV):

  • Der Führerausweis wird entzogen. Ein ausländischer Ausweis wird aberkannt.
  • Wer die Fahrt mit einem Fahrzeug abgelegt hat, für das kein Führerausweis nötig ist, bekommt stattdessen ein Fahrverbot.

Der Weg zurück führt nicht über eine zweite Kontrollfahrt, sondern von vorne: Die betroffene Person kann ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen (Art. 29 Abs. 2 Bst. a VZV) und danach die Führerprüfung ablegen.

Der Entscheid ergeht als Verfügung des Strassenverkehrsamts, mit Rechtsmittelbelehrung und Frist.

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