Kontrollfahrt: Wann sie verlangt wird
Bei Zweifeln an der Fahrkompetenz ordnet das Strassenverkehrsamt eine Kontrollfahrt an. Wiederholen lässt sie sich nicht, und Fernbleiben gilt als nicht bestanden.
Stand 2026-08-24
Die Kontrollfahrt ist eine Fahrt mit einem Verkehrsexperten, die das Strassenverkehrsamt anordnet, wenn Zweifel an der Fahrkompetenz bestehen, also am Können. Das ist nicht dasselbe wie eine Abklärung der Fahreignung: Die prüft, ob jemand gesundheitlich und charakterlich geeignet ist, und läuft über den Arzt, nicht über eine Fahrt.
Wann sie kommt
- Nach längerer Krankheit oder bei medizinischem Befund: dann geht ihr in der Regel eine ärztliche Untersuchung voraus
- Nach einem Entzug: als Teil der Auflagen für die Wiedererteilung
- Bei Beschwerden Dritter über das Fahrverhalten: selten, aber möglich
- Nach langer Fahrpause: zum Beispiel nach einem Auslandsaufenthalt
- Beim Umschreiben eines ausländischen Ausweises: dort ist sie in vielen Fällen der Regelweg und nicht die Ausnahme; das läuft über eine eigene Bestimmung (Ausweis umschreiben)
Eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt zur Abklärung der Fahreignung darf die Behörde nur in einem Fall anordnen: wenn eine verkehrsmedizinische Untersuchung kein schlüssiges Ergebnis gebracht hat (Art. 29 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 5j Abs. 2 VZV).
Ablauf
- Praktische Fahrt mit einem Verkehrsexperten des Strassenverkehrsamts
- Dauer typischerweise 45 bis 60 Minuten
- Bewertung bestanden oder nicht bestanden, wie bei einer Führerprüfung
- Bestanden: Der Ausweis bleibt
Was bei Nicht-Bestehen passiert
Hier gibt es keinen Ermessensspielraum, und deshalb steht es hier so knapp, wie das Gesetz es sagt (Art. 29 Abs. 2 VZV):
- Der Führerausweis wird entzogen. Ein ausländischer Ausweis wird aberkannt.
- Wer die Fahrt mit einem Fahrzeug abgelegt hat, für das kein Führerausweis nötig ist, bekommt stattdessen ein Fahrverbot.
Der Weg zurück führt nicht über eine zweite Kontrollfahrt, sondern von vorne: Die betroffene Person kann ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen (Art. 29 Abs. 2 Bst. a VZV) und danach die Führerprüfung ablegen.
Der Entscheid ergeht als Verfügung des Strassenverkehrsamts, mit Rechtsmittelbelehrung und Frist.
