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Ausländischen Führerausweis umschreiben

Zwölf Monate ab Wohnsitznahme, danach ist der ausländische Ausweis in der Schweiz nicht mehr gültig. Die Kontrollfahrt ist der Regelweg, sie ist einmalig, und Fernbleiben zählt als Durchfall.

Stand 2026-08-24

Wer mit einem ausländischen Führerausweis in die Schweiz zieht, darf damit zunächst weiterfahren. Nicht unbegrenzt: Nach zwölf Monaten braucht es den schweizerischen Ausweis.

Die Frist

Einen schweizerischen Führerausweis braucht, wer seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnt und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat (Art. 42 Abs. 3bis Bst. a VZV). Der zweite Halbsatz wird oft übersehen: Ein längerer Auslandsaufenthalt unterbricht die Frist.

Nach Ablauf ist der ausländische Ausweis in der Schweiz nicht mehr gültig. Wer danach fährt, fährt ohne gültigen Führerausweis. Das ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern strafbar, und es kommt ein Administrativverfahren beim Strassenverkehrsamt dazu.

Der Regelweg ist die Kontrollfahrt

Das steht so im Gesetz, und es steht anders herum als die verbreitete Vorstellung: Der schweizerische Ausweis wird erteilt, wenn der Inhaber auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und sicher fährt (Art. 44 Abs. 1 VZV).

Die Ausnahme davon ist eine Verwaltungsentscheidung, keine Selbstverständlichkeit: Das ASTRA kann auf die Kontrollfahrt verzichten gegenüber Führern aus Staaten, die an Ausbildung und Prüfung vergleichbare Anforderungen stellen (Art. 150 Abs. 5 Bst. e VZV). Genau daraus entsteht die Länderliste, die das ASTRA führt.

Herkunft des AusweisesWas in der Regel gilt
Staaten auf der ASTRA-ListeUmschreibung ohne Kontrollfahrt
Alle übrigen StaatenUmschreibung nach bestandener Kontrollfahrt

Welche Staaten auf der Liste stehen, sagt das ASTRA, und die Liste ändert sich. Vor der Anmeldung gehört sie nachgesehen oder das Strassenverkehrsamt gefragt.

Wer eine Probezeit bekommt, obwohl er den Ausweis lange hat

Ein Punkt, den fast niemand auf dem Schirm hat: Wer einen ausländischen Ausweis der Kategorie A oder B umschreiben lässt, bekommt den schweizerischen Ausweis auf Probe (Art. 44a Abs. 1 VZV). Die Probezeit dauert drei Jahre, abzüglich der Zeit zwischen dem Ausstelldatum des ausländischen Ausweises und dem Umtauschtermin.

Zwei Fälle sind davon ausgenommen (Art. 44a Abs. 2 VZV):

  • Der ausländische Ausweis wurde vor dem 1. Dezember 2005 ausgestellt.
  • Er wurde am oder nach diesem Datum ausgestellt und war bei der Wohnsitznahme in der Schweiz bereits mindestens ein Jahr gültig.

Wer eine Probezeit bekommt, für den gelten deren Folgen: Weiterausbildung, Verlängerung bei einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung, Verfall bei einer zweiten. Das steht im Führerausweis auf Probe und in der Weiterausbildung für Neulenker.

Was du brauchst

  • Ausländischer Führerausweis im Original
  • Schweizer Wohnsitzbestätigung
  • Pass oder Ausländerausweis
  • Sehtest, aktuell
  • Je nach Kanton eine Übersetzung des Ausweises
  • Antrag beim Strassenverkehrsamt am Wohnsitz

Wenn die Behörde einen schweizerischen Ausweis erteilt, sendet sie Ausweise aus EU- und EFTA-Staaten an die Ausstellungsbehörde zurück; andere Ausweise gehen zurück oder werden dem Inhaber ausgehändigt (Art. 44 Abs. 4 VZV). Der alte Ausweis bleibt also nicht einfach in der Schublade liegen.

Was kantonal verschieden ist

  • Gebühren für die Umschreibung
  • Wartezeit auf einen Kontrollfahrt-Termin
  • Welche Übersetzungen anerkannt werden
  • Ob die Anmeldung online läuft oder am Schalter

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