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Tuning & Eintragungen: Was eingetragen werden muss

Tieferlegung, andere Räder, Auspuff, Leistungssteigerung: was MFK-relevant ist, was eingetragen werden muss und welche Risiken bei nicht eingetragenen Modifikationen drohen.

Stand 2026-08-28

Eine Modifikation am Fahrzeug ist in der Schweiz nicht beliebig — was die Sicherheit oder die Abgaswerte beeinflusst, muss eingetragen sein. Die VTS (Verordnung über die technischen Anforderungen) und die kantonale Praxis legen fest, was wie genehmigt wird.

Was gemeldet und nachgeprüft werden muss

Der Halter muss Änderungen am Fahrzeug unverzüglich melden, und geändert heisst nachprüfen (Art. 34 Abs. 2 VTS). Die Verordnung zählt auf, worum es namentlich geht:

BuchstabeWas darunter fällt
aÄnderung der Fahrzeugeinteilung
bGewichte, Abmessungen, Achsabstand, Spurweite
cEingriffe, die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern. Nachzuweisen ist, dass die bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen Vorschriften eingehalten sind
dnicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Auspuffanlagen
eKraftübertragung, also Getriebe- und Achsübersetzung
fnicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder. Ausgenommen sind Räder an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, bei denen nur die Einpresstiefe um höchstens 5 mm von einer vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Variante abweicht
gLenkanlage, Bremsanlage
hdas Anbringen einer Verbindungseinrichtung, also einer Anhängerkupplung
iAusserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon, etwa Airbag oder Gurtstraffer
jNichtinstandsetzen defekter Rückhaltesysteme oder Teile davon
kalle weiteren wesentlichen Änderungen

Die zwei hervorgehobenen stehen selten in Tuning-Listen und sind die teuersten: Ein stillgelegter oder defekt belassener Airbag ist eine meldepflichtige Änderung am Fahrzeug.

Wege zur Eintragung

  1. CH-Gutachten / Eignungserklärung — eine schweizerische Eignungserklärung des Herstellers oder Importeurs (oder eine Typengenehmigung/CoC); damit Eintragung beim STVA. Ein deutsches Teilegutachten allein wird in der Schweiz nicht automatisch anerkannt.
  2. Einzelabnahme — bei nicht standardisierten Teilen, Sachverständiger prüft, danach STVA-Eintrag
  3. MFK — bei manchen kleineren Modifikationen reicht eine MFK mit Vorlage des Gutachtens

Risiken bei nicht eingetragenen Modifikationen

  • MFK-Durchfall — Sachmangel wird festgestellt, Fahrzeug nicht zugelassen
  • Versicherungs-Probleme — bei Schaden mit nicht eingetragenem Tuning kann der Versicherer kürzen oder verweigern (siehe Versicherungs-Hub)
  • Strafrechtliche Folgen — Fahren mit nicht eingetragenen Teilen kann eine Widerhandlung sein
  • Wiederverkaufswert — Käufer bezahlt für sauber eingetragenes Fahrzeug, sonst Abschlag

Was die Werkstatt typischerweise macht

  • Beratung zur Eintragungs-Frage vor der Modifikation
  • CH-Gutachten / Eignungserklärung beschaffen
  • Eintragungs-Termin mit STVA vereinbaren
  • Bei Bedarf: Einzelabnahme-Sachverständigen vermitteln

Was beim Halterwechsel gilt

Die Eintragungspflicht hängt am Fahrzeug, nicht am Halter: Eine nicht eingetragene Änderung bleibt bestehen, wenn das Fahrzeug den Besitzer wechselt, und wird spätestens bei der nächsten Prüfung festgestellt.

Beim Verkauf ist der Zustand des Fahrzeugs Teil dessen, was der Käufer vernünftigerweise erwarten darf. Wird eine eintragungspflichtige Änderung verschwiegen, ist das ein Sachmangel im Sinne der Gewährleistung — mit dem Unterschied, dass ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss bei arglistigem Verschweigen nicht greift.

Ob eine bestimmte Änderung meldepflichtig ist, steht in Art. 34 Abs. 2 VTS und nicht im Ermessen einer Stelle. Wer im Einzelfall unsicher ist, fragt das Strassenverkehrsamt; entschieden wird nach der Aufzählung oben.

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