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Fahrzeug-Zulassung Schweiz: Ausweis, Schilder, Halterwechsel

Wer zulässt, welche drei Unterlagen es braucht, wer als Halter gilt und welche Frist nach jeder Änderung läuft. Was der Bund regelt und was der Kanton.

Stand 2026-08-27

Die Zulassung eines Fahrzeugs läuft über das kantonale Strassenverkehrsamt. Was dabei überall gleich ist, steht in der VZV; was jeder Kanton für sich regelt, sind Gebühren, Termine, Formulare und der Weg an den Schalter.

Diese Antwort führt den Teil, der überall gilt. Wo eine Zahl in Franken oder ein Datum steht, ist das Strassenverkehrsamt an deinem Standort verbindlich.

Zuständig ist der Standortkanton, nicht der Wohnsitz

Den Fahrzeugausweis erteilt die Zulassungsbehörde des Standortkantons (VZV Art. 74 Abs. 1). Standort ist der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird (Art. 77 Abs. 1).

Meist ist das der Wohnsitz, aber nicht zwingend. Wer unter der Woche auswärts arbeitet und das Auto mindestens zweimal im Monat übers Wochenende heimnimmt, gilt weiter am Wohnsitz zugelassen; dasselbe gilt, wenn das Fahrzeug in mehreren Kantonen je weniger als neun zusammenhängende Monate steht (Abs. 2).

Drei Dinge müssen vorliegen

Die Behörde stellt den Ausweis aus, wenn ihr der Versicherungsnachweis zur Verfügung steht und die Unterlagen da sind (VZV Art. 74 Abs. 1):

  • Der Versicherungsnachweis. Den liefert der Versicherer direkt an die Behörde, nicht du. Ohne ihn gibt es keine Schilder.
  • Der Prüfungsbericht Form. 13.20 A, bei erstmaliger Zulassung und bei jedem Fahrzeug ausländischer Herkunft. Bei einem Importfahrzeug trägt er den Zollstempel: Der zollamtlich abgestempelte Prüfungsbericht ist der Nachweis der Zollveranlagung und der Versteuerung (Art. 76 Abs. 1).
  • Der alte Fahrzeugausweis, wenn das Fahrzeug schon immatrikuliert war und nur der Halter oder der Standortkanton wechselt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b).

Welche Papiere daneben an den Schalter gehören, steht in Dokumente für die Zulassung. Der Sonderfall Import steht in Importfahrzeug zulassen.

Halter ist nicht Eigentümer

Die Haltereigenschaft beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen: Halter ist, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht (VZV Art. 78 Abs. 1). Wer im Kaufvertrag steht oder wer bezahlt hat, spielt für diese Frage keine Rolle.

Das ist der Grund, warum ein Leasingfahrzeug auf dich läuft, obwohl es der Leasinggesellschaft gehört. Sind mehrere Personen Halter, bezeichnen sie eine verantwortliche Person, und die steht im Ausweis (Abs. 1bis). In Zweifelsfällen klärt die Behörde ab, etwa wenn der Versicherungsnachweis auf jemand anderen lautet oder bei einem Geschäftsfahrzeug, das einem Arbeitnehmer zur Verfügung steht (Abs. 2).

Die 14 Tage nach jeder Änderung

Der Fahrzeugausweis für die ordentliche Zulassung ist unbefristet gültig (VZV Art. 79 Abs. 1). Er lebt aber nur so lange, wie er stimmt.

Jede Tatsache, die eine Änderung oder Ersetzung des Ausweises verlangt, ist der Behörde innert 14 Tagen unter Vorlage des Ausweises zu melden (Art. 74 Abs. 5). Bei endgültiger Ausserverkehrsetzung geht der Ausweis zurück, und wenn innert 14 Tagen kein anderes Fahrzeug eingelöst wird, auch die Schilder. Wer den Ausweis nicht annullieren lässt, bekommt die darin vermerkten Schilder nicht mehr zugeteilt (Art. 81 Abs. 1).

Die zwei häufigen Fälle haben eigene Antworten: Halterwechsel und Wohnsitz- und Kantonswechsel. Wer die Schilder deponiert statt abmeldet, findet den Weg unter Stilllegen und Schilder deponieren.

Die Farbe der Schilder sagt, was das Fahrzeug ist

Weisser Grund mit schwarzer Schrift ist der Normalfall für Motorwagen, Motorräder und Anhänger. Hellblau steht für Arbeitsfahrzeuge, hellbraun für Ausnahmefahrzeuge, hellgrün für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (VZV Art. 82 Abs. 1).

Was am Schild sonst noch hängt, steht in Kontrollschilder; die Nummer nach Wunsch in Wunschschilder. Für die Fahrt vor der Zulassung gibt es den Tagesausweis.

Was du hier NICHT findest

  • Keine kantonalen Gebühren als verbindliche Zahl
  • Keine Anleitung zum Ausfüllen eines Formulars
  • Keine Aussage über Wartezeiten und Termine
  • Keine Empfehlung für einen Versicherer

Ohne Versicherung geht nichts, und wie die Deckung anfängt und aufhört, steht in Autoversicherung Schweiz.