Gebrauchtwagengarantie: Was Händlerverträge wirklich abdecken
Sehr unterschiedliche Inhalte, oft enge Ausschluss-Klauseln. Was übliche Händlergarantien decken, was nicht, und wann sie sich auszahlen.
Stand 2026-08-27
Die Gebrauchtwagengarantie eines Händlers klingt wie ein Sicherheitsnetz — ist in der Praxis sehr unterschiedlich. Manche decken nur Motor und Getriebe, andere die ganze Elektronik. Manche kommen mit hohen Selbstbehalten, andere mit kurzen Fristen. Vor dem Kauf lesen.
Typische Inhalte
| Bereich | Üblich gedeckt? | Üblich nicht gedeckt? |
|---|---|---|
| Motor | Ja | Verschleissteile, Wartung |
| Getriebe | Oft | Kupplung als Verschleissteil |
| Antriebsstrang | Oft | Reifen, Bremsen |
| Elektronik | Manchmal | Komfort-/Multimedia-Probleme |
| Klimaanlage | Selten | Verschleiss |
| Karosserie / Lack | Nein typischerweise |
Übliche Beschränkungen
- Selbstbehalt pro Schaden (CHF 200-500)
- Maximal-Auszahlungssumme pro Schaden
- Wartung in vereinbarter Werkstatt als Bedingung
- Service-Intervalle einhalten als Bedingung
- Frist typisch 6 Monate bis 1 Jahr ab Kauf
- Kilometergrenze während Garantielaufzeit
Vorsicht bei
- Sehr alten Fahrzeugen (>10 Jahre) mit angeblicher "12 Monate Vollgarantie" — oft viele Ausschlüsse
- Garantien, die nur bei Service in einer einzigen Werkstatt gelten
- Garantien, die der Händler "im Schadenfall kulant" handhabt — ohne klare schriftliche Bedingungen
Die Garantie ersetzt die Gewährleistung nicht
Beide laufen nebeneinander. Die Sachgewährleistung steht im OR und gilt automatisch zwischen Käufer und Verkäufer; die Garantie ist eine zusätzliche vertragliche Zusage. Eine enge Garantie kürzt die gesetzlichen Rechte also nicht, und ihre Bedingungen (Service beim Vertragspartner, Selbstbehalt, Maximalsumme) binden nur den Garantieanspruch. Der Unterschied im Detail steht in Garantie und Gewährleistung.
Zwei Grenzen setzt das OR dabei dem Käufer, nicht dem Verkäufer. Für Mängel, die der Käufer beim Kauf kannte, haftet der Verkäufer nicht; für solche, die er bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, nur bei ausdrücklicher Zusicherung (OR Art. 200).
Im Garantiefall
Vertrag in die Hand nehmen, Ansprüche schriftlich anmelden, Fristen beachten. Und den Mangel parallel als Gewährleistungsmangel rügen: Wird die Garantie abgelehnt, ist der gesetzliche Weg sonst schon zu.
