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Kontrollschilder Schweiz: Farben, Kategorien, Vorgaben

Weiss, gelb, blau, grün, braun: die Schilderfarbe sagt, was das Fahrzeug ist. Plus Sonderschilder für Wechsel, Garage, Anhänger.

Stand 2026-08-27

Die Farben der Schweizer Kontrollschilder erzählen eine kurze Geschichte über das Fahrzeug. Nicht jede Farbe für jedes Auto — sie sind Sonderkategorien zugeordnet.

Farbsystem (orientierend)

Die Zuordnung steht in VZV Art. 82 Abs. 1 und ist nicht kantonal, sondern für die ganze Schweiz dieselbe:

FarbeWofür
WeissMotorwagen, Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motoreinachser, Anhänger
HellblauArbeitsfahrzeuge
HellbraunAusnahmefahrzeuge
HellgrünLand- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
GelbKleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge
SchattenschwarzArmeefahrzeuge, mit weisser Schrift

Gelb gehört also nicht dem Mofa, sondern dem Kleinmotorrad und dem Leichtmotorfahrzeug. Händlerschilder sind keine eigene Farbe: Es sind weisse Schilder, gekennzeichnet mit dem Buchstaben «U» (Art. 82 Abs. 2 Bst. c). Besonders gekennzeichnet sind auch die Schilder der provisorischen Zulassung und die diplomatischen Schilder mit «CD», «CC» oder «AT».

Die Schilder selbst bleiben Eigentum der Behörde (VZV Art. 87 Abs. 5). Der Halter bekommt eine Nummer zugeteilt, und sie bleibt ihm reserviert, solange die Schilder nicht länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen sind (Abs. 1). Geht ein Schild verloren, ist das unverzüglich zu melden; die Behörde teilt eine andere Nummer zu und kann das vermisste Schild im Polizeifahndungssystem ausschreiben (Abs. 2).

Wechselschilder

Für Halter mit mehreren Fahrzeugen (z. B. Sommer-Cabrio + Winterauto) ist Wechselzulassung möglich. Bedingungen typisch:

  • Gleicher Halter
  • Beide Fahrzeuge sind beim gleichen STVA gemeldet
  • Pro Schildwechsel nur ein Fahrzeug gleichzeitig auf der Strasse
  • Versicherung typischerweise auf beide Fahrzeuge

Vorteil: nur ein Schild + reduzierte Steuer / Versicherung möglich (kantonal verschieden).

Garagen-Schilder

Händler haben spezielle Garagen-Schilder, mit denen sie Fahrzeuge ohne reguläre Zulassung bewegen können — Überführung, Probefahrt, Werkstatt. Strikte Pflichten:

  • Nur für die zulässigen Zwecke (Überführung, Reparatur, Erprobung, amtliche Prüfung)
  • Fahren dürfen Betriebsinhaber, Angestellte, im Haushalt lebende Familienangehörige sowie Kaufinteressenten auf Probefahrten
  • Über Probefahrten mit Kaufinteressenten ist ein Verzeichnis zu führen (zwei Jahre aufzubewahren)

Was kantonal verschieden sein kann

  • Verfügbarkeit von Wechselschildern
  • Online-Bestellung von Schildern
  • Gebühren für Schilder-Ausstellung
  • Akzeptanz von speziellen Schilderträgern (z. B. Mini-Plates)

Passt dazu