Tagesausweis und provisorische Zulassung: Überführung, Händlerschilder
24, 48, 72 oder 96 Stunden, nur unentgeltlich, Schilder zurück am letzten Tag. Was der Tagesausweis erlaubt und wo die provisorische Zulassung anfängt.
Stand 2026-08-27
Wer ein Fahrzeug ohne reguläre Zulassung kurz auf die Strasse bringen muss, hat drei Wege: den Tagesausweis für die einzelne Fahrt, die provisorische Zulassung für ein Fahrzeug, das nur befristet hier steht, und die Händlerschilder für einen Betrieb. Alle drei stehen in der Verkehrsversicherungsverordnung, und ihre Regeln sind enger, als die meisten annehmen.
Tagesausweis: vier Dauern, nicht ein Tag
Tagesausweise werden Personen mit Wohnsitz in der Schweiz auf Gesuch für betriebssichere Fahrzeuge ausgestellt (VVV Art. 20 Abs. 1). Der Gesuchsteller bestätigt die Betriebssicherheit; die Behörde darf sie selbst prüfen oder eine Bestätigung einer anerkannten Reparaturwerkstatt verlangen (Abs. 2) und für die rechtzeitige Rückgabe eine Kaution fordern (Abs. 3).
Die Gültigkeit beträgt 24, 48, 72 oder 96 Stunden (Abs. 4). Ein Tagesausweis ist also nicht zwingend ein Tag, und die Dauer ist auch keine kantonale Eigenheit, sondern in der Verordnung abschliessend aufgezählt.
Die Schilder gehen spätestens beim Ablauf der Gültigkeit zurück, am Schalter oder per Post (Abs. 5). Wer die Bedingungen nicht beachtet, kann vom weiteren Bezug solcher Ausweise ausgeschlossen werden (Abs. 6).
Was damit erlaubt ist
Fahrzeuge mit Tagesausweis dürfen nur für unentgeltliche Fahrten verwendet und nicht vermietet werden; im Fahrzeug dürfen sich höchstens acht Personen nebst dem Führer befinden (VVV Art. 20a Abs. 1).
Zwei Einsätze sind ausgeschlossen (Abs. 2): der Transport gefährlicher Güter und Sachentransporte mit schweren Motorfahrzeugen oder Anhängern über 3500 kg Gesamtgewicht, von wenigen Ausnahmen im Zusammenhang mit Reparaturen und Bergungen abgesehen.
Provisorische Zulassung
Provisorisch immatrikuliert wird ein Fahrzeug, dessen Standort sich nur oder nur noch für beschränkte Zeit in der Schweiz befindet (VVV Art. 16 Abs. 1). Unverzollte Fahrzeuge dürfen ausschliesslich provisorisch und nur mit Zustimmung der Zollbehörden immatrikuliert werden (Abs. 2).
Der Ausweis ist befristet und läuft stets auf ein Monatsende aus, spätestens mit dem zwölften auf die Ausstellung folgenden Monat (Art. 17 Abs. 1 und 2). Für Geschädigte endet der Versicherungsschutz frühestens am 15. Tag nach Ablauf der im Ausweis festgelegten Dauer (Art. 19 Abs. 3).
Händlerschilder
Händlerschilder hängen am Kollektiv-Fahrzeugausweis und werden an Betriebe abgegeben. Erlaubt sind damit Pannen- und Abschleppfahrten, das Überführen und Erproben im Zusammenhang mit Handel, Reparatur oder Umbau, das Begutachten durch Sachverständige, die amtliche Prüfung samt Anfahrt und alle weiteren unentgeltlichen Fahrten mit höchstens neun Personen einschliesslich Führer (VVV Art. 24 Abs. 3).
Fahren dürfen der Betriebsinhaber, Angestellte und im gleichen Haushalt lebende Familienangehörige der Betriebsleitung (Art. 25 Abs. 1). Kaufinteressenten dürfen unbegleitet fahren, aber nur mit betriebssicheren Fahrzeugen, und über diese Fahrten ist ein Verzeichnis zu führen, das zwei Jahre aufzubewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen ist (Abs. 3). Eine missbräuchliche Verwendung kann dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden (Art. 26 Abs. 3).
Mehr zur Schilderfamilie steht in Kontrollschilder.
Was kantonal verschieden ist
- Die Gebühren je Tagesausweis
- Ob online bestellt werden kann oder nur am Schalter
- Ob die Behörde eine Begründung oder eine Werkstattbestätigung verlangt
- Die Voraussetzungen für die Vergabe von Händlerschildern
