Parkbussen, Parkschaden, Fahrerflucht
Bei reinem Sachschaden ist die Pflicht klar und die Strafe Busse. Freiheitsstrafe droht erst, wenn ein Mensch verletzt wurde. Wo die Grenze wirklich liegt.
Stand 2026-08-28
Zwischen dem Zettel hinter dem Scheibenwischer und einer Anzeige wegen Fahrerflucht liegen zwei völlig verschiedene Welten. Der Übergang ist aber nicht der Schaden, sondern die Meldepflicht.
Die Parkbusse
Eine Ordnungsbusse nach fester Liste: Parken ausserhalb der Felder, Überschreiten der Parkzeit, Halteverbot, Trottoir, Behindertenparkplatz. Bezahlen innert 30 Tagen erledigt die Sache.
Wird der Lenker nicht angetroffen, und das ist beim Parken der Normalfall, wird die Busse der im Fahrzeugausweis eingetragenen Halterin oder dem Halter auferlegt (OBG Art. 7 Abs. 1). Wer nicht selbst gefahren ist, nennt Name und Adresse der Person, die gefahren ist; dann läuft das Verfahren gegen diese (Abs. 4). Das Verfahren im Einzelnen steht in Ordnungsbussen.
Die Pflicht bei einem Unfall
Das Gesetz staffelt nach dem, was passiert ist (SVG Art. 51):
- Immer: Alle Beteiligten halten sofort an und sorgen nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs (Abs. 1).
- Nur Sachschaden: Der Schädiger benachrichtigt sofort den Geschädigten und gibt Namen und Adresse an. Ist das nicht möglich, verständigt er unverzüglich die Polizei (Abs. 3).
- Personen verletzt: Für Hilfe sorgen, die Polizei benachrichtigen, bei der Feststellung des Tatbestandes mitwirken. Die Unfallstelle darf ohne Zustimmung der Polizei nur verlassen werden, um selbst Hilfe zu holen (Abs. 2).
Ein Zettel an der Windschutzscheibe ist keine Benachrichtigung im Sinne des Gesetzes. Er kann wegwehen, übersehen oder entfernt werden, und dann steht die Aussage gegen nichts. Wer den Geschädigten nicht antrifft, geht deshalb den zweiten Weg und meldet der Polizei. Der Zettel bleibt trotzdem sinnvoll, aber als Geste neben der Meldung, nicht an ihrer Stelle.
Warum sich Wegfahren trotzdem nicht lohnt
Die Busse ist das eine. Daneben steht der Schaden selbst, und dort kippt die Lage: Wer sich pflichtwidrig entfernt, macht dem eigenen Versicherer die Abklärung unmöglich und riskiert dessen Rückgriff. Wer dagegen ordentlich meldet, lässt den Schaden über die Haftpflicht laufen. Was dabei gilt, steht in Parkschaden und in Fahrerflucht beim Parkrempler.
Dazu kommt: Parkplätze sind heute überwacht, und der Geschädigte meldet die Sache ohnehin. Aus einer Busse wird dann ein Verfahren, in dem die eigene Glaubwürdigkeit schon verbraucht ist.
