Ordnungsbussen: Verfahren, Fristen, Halterhaftung
Sofort zahlen heisst Quittung ohne Namen. 30 Tage Bedenkfrist, keine Verfahrenskosten, und ab 600 Franken Gesamtbusse ist Schluss mit dem einfachen Weg.
Stand 2026-08-28
Die Ordnungsbusse ist der einfache Weg: fester Betrag, keine Akten, kein Eintrag im Strafregister. Was sie kostet, steht in der Ordnungsbussenverordnung; wie das Verfahren läuft, steht im Ordnungsbussengesetz, und dort stehen die Regeln, die im Alltag den Unterschied machen.
Die Beträge selbst führt der Bussenrechner mit 138 Tatbeständen aus der Verordnung. Hier steht das Verfahren.
Sofort oder innert 30 Tagen
Wird die beschuldigte Person vor Ort identifiziert, kann sie sofort oder innerhalb von 30 Tagen bezahlen (OBG Art. 6 Abs. 1).
- Sofort bezahlt: Es wird eine Quittung ohne Namen ausgestellt (Abs. 2). Der Vorgang hinterlässt keine Personendaten.
- Bedenkfrist genutzt: Personalien angeben, Formular und Einzahlungsschein mitnehmen. Zahlt die Person innert Frist, wird die beim Organ verbliebene Kopie des Formulars vernichtet (Abs. 3).
- Nicht bezahlt: Es wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt (Abs. 4).
Mit der Bezahlung wird die Busse rechtskräftig (Art. 11). Kosten werden im Ordnungsbussenverfahren keine erhoben (Art. 12).
Ab 600 Franken ist der einfache Weg zu Ende
Mehrere gleichzeitige Übertretungen werden zusammengezählt und als Gesamtbusse auferlegt. Übersteigt die zu erwartende Gesamtbusse 600 Franken, werden alle Widerhandlungen im ordentlichen Strafverfahren beurteilt (OBG Art. 5).
Wann es gar keine Ordnungsbusse gibt
Das Ordnungsbussenverfahren fällt weg, wenn (OBG Art. 4 Abs. 3):
- jemand gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht wurde,
- zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht auf der Bussenliste steht,
- die beschuldigte Person das Verfahren ablehnt,
- Verfahrenshandlungen nötig sind, die das Gesetz nicht vorsieht.
Ausserdem nicht bei Personen, die zur Tatzeit das 15. Altersjahr nicht vollendet haben (Abs. 1).
Das Ablehnungsrecht, auf das hingewiesen werden muss
Die beschuldigte Person kann das Ordnungsbussenverfahren ablehnen, und das Organ muss sie darauf hinweisen (OBG Art. 13). Danach läuft das ordentliche Strafverfahren mit Untersuchung, Strafbefehl und der Möglichkeit gerichtlicher Beurteilung. Der Preis dafür sind Verfahrenskosten und ein möglicherweise höherer Betrag.
Blitzer zählen mit
Das Verfahren ist auch anwendbar, wenn die Widerhandlung durch eine automatische Überwachungsanlage festgestellt wird, die den Anforderungen des Messgesetzes genügt (OBG Art. 3 Abs. 2). Eine Radarbusse ist also eine gewöhnliche Ordnungsbusse, solange sie unter der Schwelle bleibt.
