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Fahrerflucht und Parkrempler: Wo die Schwelle liegt

Wer den Schaden verursacht und einfach wegfährt, riskiert Strafbefehl plus Ausweisentzug. Was als Fahrerflucht zählt und was die Meldepflicht ist.

Stand 2026-08-28

Wer beim Parken einen Schaden verursacht und einfach weiterfährt, betritt die Welt der Fahrerflucht — strafrechtlich ein Delikt, administrativ oft ein Entzugsgrund. Die Schwelle ist tief: bereits eine kleine Beule am Nachbarwagen kann Fahrerflucht sein, wenn keine Notiz hinterlassen wird.

Was die SVG verlangt

SVG Art. 51 verlangt bei reinem Sachschaden genau zwei Dinge:

  • Sofort anhalten und nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs sorgen (Abs. 1).
  • Sofort den Geschädigten benachrichtigen und Namen und Adresse angeben. Ist das nicht möglich, unverzüglich die Polizei verständigen (Abs. 3).

Die Notiz an der Windschutzscheibe steht nicht im Gesetz, ersetzt die Benachrichtigung nicht und ist kein „formaler Mindestschritt“, sondern eine Geste neben der Meldung. Wer den Geschädigten nicht antrifft, geht den zweiten Weg.

Wo wird's Fahrerflucht

Sobald du den Tatort verlässt, ohne die Meldepflicht zu erfüllen — strafrechtlich Fahrerflucht. Sanktion (orientierend, je nach Würdigung):

Das Gesetz unterscheidet dabei nicht nach Schadenhöhe, sondern danach, ob ein Mensch zu Schaden kam:

LageStrafrechtlichAdministrativ
Pflichten bei reinem Sachschaden verletztBusse (SVG Art. 92 Abs. 1), also eine ÜbertretungNach den allgemeinen Stufen, je nach Schwere der Verkehrsregelverletzung
Als Fahrzeugführer nach Verletzung oder Tötung eines Menschen geflüchtetFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 2)Schwere Widerhandlung, Mindestentzug drei Monate (Art. 16c Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 Bst. a)

Ein weggefahrener Parkrempler ist damit strafrechtlich eine Übertretung, kein Vergehen. Das macht ihn nicht harmlos, aber die verbreitete Warnung vor Freiheitsstrafe trifft ihn nicht.

Konkrete Werte ergeben sich aus der Akte. Eine Aussage ohne anwaltliche Beratung kann sich verschlimmernd auswirken.

Was die Meldepflicht verlangt

Wer einen Schaden verursacht, muss den Geschädigten benachrichtigen. Ist niemand da, tritt die Polizei an dessen Stelle — nicht die Notiz an der Windschutzscheibe. Sie ist ein Zeichen guten Willens, aber rechtlich keine sichere Benachrichtigung: Sie kann wegwehen, übersehen oder entfernt werden, und wer sich darauf verlässt, trägt das Risiko, dass der Tatbestand der Fahrerflucht trotzdem erfüllt ist.

Der Sachschaden selbst läuft über die Haftpflichtversicherung des Verursachers. Das ändert nichts daran, dass die Meldepflicht eine eigene, strafrechtlich bewehrte Pflicht ist — sie entfällt nicht dadurch, dass die Versicherung zahlt.

Wenn du selbst betroffen bist

Liegt eine Notiz des Verursachers vor, läuft der Fall über dessen Haftpflichtversicherung. Fehlt sie, ist der Verursacher unbekannt: Dann greift die eigene Vollkasko, sofern vorhanden, und die Polizei nimmt eine Anzeige wegen Fahrerflucht auf.

Ohne Vollkasko und ohne bekannten Verursacher bleibt der Schaden am Geschädigten hängen — eine Teilkasko deckt Parkschäden durch Dritte nicht.

Was der Einzelfall entscheidet

Strafmass und Entzugsdauer stehen nicht fest, sondern werden im Verfahren bemessen. Massgeblich sind unter anderem, ob es sich um eine Erstbelastung handelt, wie hoch der Schaden ist und wie sich die betroffene Person nach dem Vorfall verhalten hat. Die Angaben oben sind der Rahmen, nicht die Zahl für einen konkreten Fall.