Rasergesetz: SVG Art. 90 Abs. 3 und 4
Ein bis vier Jahre Freiheitsstrafe, zwei Jahre Ausweisentzug, und das Fahrzeug kann eingezogen werden. Die vier Schwellen und die zwei Ventile, die das Gesetz offen lässt.
Stand 2026-08-28
Der Rasertatbestand ist kein verschärftes Bussendelikt, sondern ein Verbrechen. Wer vorsätzlich elementare Verkehrsregeln verletzt und dabei das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft (SVG Art. 90 Abs. 3).
Das Gesetz nennt drei Beispiele: besonders krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen und die Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen. Tempo ist also nicht die einzige Tür in diesen Tatbestand.
Die vier Schwellen beim Tempo
Eine besonders krasse Missachtung liegt vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um (SVG Art. 90 Abs. 4):
| Zulässige Höchstgeschwindigkeit | Schwelle |
|---|---|
| höchstens 30 km/h | 40 km/h |
| höchstens 50 km/h | 50 km/h |
| höchstens 80 km/h | 60 km/h |
| mehr als 80 km/h | 80 km/h |
Entscheidend ist das Limit an der Stelle, nicht die Strassenart. In einer Tempo-30-Zone reichen 40 km/h zu viel, auf einer Autobahn-Baustelle mit Limit 80 reichen 60. Gerechnet wird nach Abzug der Messtoleranz; das übernimmt der Bussenrechner.
Zwei Ventile, die das Gesetz offen lässt
Die Mindeststrafe von einem Jahr ist nicht in Stein:
- Unterschritten werden darf sie, wenn ein Strafmilderungsgrund nach StGB Art. 48 vorliegt, insbesondere wenn aus achtenswerten Beweggründen gehandelt wurde (SVG Art. 90 Abs. 3bis). Der Klassiker dafür ist die Fahrt ins Spital.
- Statt der Mindestfreiheitsstrafe sind Freiheitsstrafe bis vier Jahre oder Geldstrafe möglich, wenn in den letzten zehn Jahren vor der Tat keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr, Verletzung oder Tötung vorliegt (Abs. 3ter).
Wer also erstmals auffällt, steht anders da als der Wiederholungstäter. Das ist kein Freibrief, sondern die Stelle, an der eine Verteidigung ansetzt.
Administrativ: zwei Jahre, unabhängig von der Vorgeschichte
Beim Raser-Tatbestand beträgt die Mindestentzugsdauer zwei Jahre, auch beim Ersttäter (SVG Art. 16c Abs. 2 Bst. abis), und gesenkt werden darf sie um bis zu zwölf Monate, wenn die Strafe unter einem Jahr bleibt.
Wem der Ausweis in den letzten fünf Jahren schon einmal aus diesem Grund entzogen wurde, dem wird er für immer entzogen (Art. 16d Abs. 3 Bst. b).
Beide Verfahren laufen nebeneinander: Der Entzug wird vom Strassenverkehrsamt verfügt und ist nicht Teil des Strafurteils. Aussagen gegenüber der Polizei liegen beiden zugrunde.
Was das praktisch heisst
Die Messung ist der Angriffspunkt, nicht das Gesetz: Kalibrierung des Geräts, Messprotokoll, Verkehrssituation. Das prüft die Staatsanwaltschaft und im Streitfall das Gericht.
Ein Verkehrsrechtsschutz deckt den Rasertatbestand in vielen Policen ausdrücklich nicht. Das steht in den Vertragsbedingungen und gehört vor dem Abschluss gelesen, nicht danach.
