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Kaskadensystem des Strassenverkehrsamts

Jede Wiederholung verlängert den nächsten Entzug, und das Gesetz nennt die Zahlen. Die Leiter für mittelschwere und schwere Widerhandlungen, mit den drei Rückblickfristen.

Stand 2026-08-28

Die Kaskade ist die administrative Antwort auf Wiederholung: Wer denselben Fehler noch einmal macht, verliert den Ausweis länger. Die Mindestdauern stehen im Gesetz, nicht im Ermessen des Amts, und sie sind höher, als die meisten vermuten.

Erst die Schwere, dann die Vorgeschichte

Das SVG kennt drei Schweregrade, und die entscheiden über den Einstieg in die Leiter, nicht über das Ergebnis.

SchwereWannEinstieg
LeichtGeringe Gefahr und nur leichtes Verschulden (Art. 16a Abs. 1)Verwarnung, oder ein Monat bei Vorbelastung
MittelschwerGefahr hervorgerufen oder in Kauf genommen; auch Fahren ohne passende Kategorie (Art. 16b Abs. 1)Mindestens ein Monat
SchwerGrobe Verletzung mit ernstlicher Gefahr, qualifizierter Alkoholwert, Fahrunfähigkeit, Vereitelung der Blutprobe, Führerflucht nach Verletzung, Fahren trotz Entzug (Art. 16c Abs. 1)Mindestens drei Monate

Bei einer leichten Widerhandlung folgt eine Verwarnung, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren weder ein Entzug noch eine andere Massnahme stand; sonst mindestens ein Monat Entzug. In besonders leichten Fällen wird auf jede Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 2 bis 4).

Die Leiter bei mittelschweren Widerhandlungen

Mindestentzugsdauer nach SVG Art. 16b Abs. 2:

VorgeschichteMindestens
Keine einschlägige1 Monat
In den letzten 2 Jahren einmal wegen schwerer oder mittelschwerer entzogen4 Monate
In den letzten 2 Jahren zweimal wegen mindestens mittelschwerer9 Monate
In den letzten 2 Jahren zweimal wegen schwerer15 Monate
In den letzten 10 Jahren dreimal wegen mindestens mittelschwererUnbestimmte Zeit, mindestens 2 Jahre

Die Leiter bei schweren Widerhandlungen

Mindestentzugsdauer nach SVG Art. 16c Abs. 2:

VorgeschichteMindestens
Keine einschlägige3 Monate
In den letzten 5 Jahren einmal wegen mittelschwerer entzogen6 Monate
In den letzten 5 Jahren einmal wegen schwerer oder zweimal wegen mittelschwerer12 Monate
In den letzten 10 Jahren zweimal wegen schwerer oder dreimal wegen mindestens mittelschwererUnbestimmte Zeit, mindestens 2 Jahre

Daneben steht der Raser-Tatbestand: Bei vorsätzlicher Verletzung elementarer Verkehrsregeln mit dem hohen Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern beträgt die Mindestdauer zwei Jahre, unabhängig von jeder Vorgeschichte (Art. 16c Abs. 2 Bst. abis), und sie darf um bis zu zwölf Monate gesenkt werden, wenn die Strafe unter einem Jahr bleibt. Mehr dazu in Rasergesetz.

Auf die Stufe „unbestimmte Zeit“ wird verzichtet, wenn nach Ablauf eines Entzugs mindestens fünf Jahre lang keine Widerhandlung mit Administrativmassnahme dazukam. Wer danach erneut auf dieser Stufe landet, dem wird der Ausweis für immer entzogen (Art. 16b Abs. 2 Bst. e und f, Art. 16c Abs. 2 Bst. d und e).

Zwei Verfahren, zwei Behörden

Wer entscheidet wasBehörde
Schuld und StrafePolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht
Ausweisentzug, Dauer, AuflagenStrassenverkehrsamt

Ein eingestelltes Strafverfahren bedeutet nicht, dass das Amt nichts unternimmt. Und ein Strafbefehl heisst nicht, dass der Ausweis weg ist. Die beiden Verfahren beurteilen verschiedene Fragen.

Wie das Verfahren abläuft

Das Amt entzieht nicht ohne Vorankündigung. Es erhält die Meldung von Polizei oder Staatsanwaltschaft, gewährt rechtliches Gehör mit Akteneinsicht auf Gesuch, und erlässt danach die Verfügung mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Dagegen steht ein Rechtsmittel offen, in der Regel innert 30 Tagen an die nächsthöhere kantonale Instanz.

Die massgebliche Frist und die zuständige Instanz stehen in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung selbst; sie sind kantonales Verfahrensrecht und keine Zahl aus dem SVG. Verstreicht die Frist, wird die Verfügung rechtskräftig, unabhängig davon, wie das Strafverfahren ausgeht.

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