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Strafbefehl: von Polizei zu Staatsanwaltschaft

Zehn Tage Einsprachefrist, keine Begründung nötig. Was ein Strafbefehl höchstens verhängen darf und die zwei Fallen, die eine Einsprache still zurücknehmen.

Stand 2026-08-28

Der Strafbefehl ist die häufigste Form, in der Verkehrsdelikte oberhalb der Ordnungsbusse abgeschlossen werden: ein schriftliches Urteil ohne Hauptverhandlung. Wer nicht reagiert, akzeptiert ihn.

Wann die Staatsanwaltschaft ihn erlassen darf

Zwei Voraussetzungen (StPO Art. 352 Abs. 1): Der Sachverhalt ist eingestanden oder anderweitig ausreichend geklärt, und die Staatsanwaltschaft hält eine der folgenden Strafen für ausreichend:

  • eine Busse,
  • eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen,
  • eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten.

Diese Strafen dürfen verbunden werden, solange das Ganze sechs Monate Freiheitsstrafe nicht übersteigt; eine Busse darf immer dazukommen (Abs. 3). Reicht das nicht, geht der Fall ins ordentliche Verfahren. Der Strafbefehl ist also kein Rabatt, sondern eine Obergrenze.

Was drinstehen muss

Der Katalog in StPO Art. 353 Abs. 1 ist abschliessend und enthält unter anderem den Sachverhalt, die erfüllten Straftatbestände, die Sanktion, die Kosten und den Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit samt Folgen einer unterbliebenen Einsprache.

Die Staatsanwaltschaft kann darin auch über Zivilforderungen entscheiden, wenn diese anerkannt sind oder ohne weitere Beweiserhebungen beurteilt werden können und der Streitwert 30’000 Franken nicht übersteigt (Abs. 2). Ein Strafbefehl kann also mehr regeln als die Strafe.

Zehn Tage, schriftlich, ohne Begründung

Einsprache erheben kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft (StPO Art. 354 Abs. 1). Begründen muss sie ihre Einsprache nicht; das gilt nur für die übrigen Einsprachebefugten (Abs. 2). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Abs. 3).

Nach der Einsprache nimmt die Staatsanwaltschaft die nötigen Beweise ab und entscheidet dann, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt (Art. 355 Abs. 1 und 3). Hält sie fest, gilt der Strafbefehl vor Gericht als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1).

Was die Einsprache praktisch braucht

Die Frist ist starr und nicht erstreckbar. Die Einsprache selbst kann in einem Satz bestehen, weil sie nicht begründet werden muss. Ob der Strafbefehl angemessen ist, lässt sich ohnehin meist erst nach Akteneinsicht beurteilen: Dort liegen Messprotokoll, Polizeirapport und die rechtliche Würdigung. Zurückziehen lässt sich die Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge (Art. 356 Abs. 3).

Parallel läuft das Strassenverkehrsamt

Der Ausweisentzug ist nicht Teil des Strafbefehls, sondern eine eigene Verfügung. Eine Einsprache hält ihn nicht automatisch auf. Das Amt stützt sich in der Regel auf den festgestellten Sachverhalt, was in beide Richtungen wirkt: Wer im Strafverfahren einen Sachverhalt einräumt, räumt ihn faktisch auch dort ein. Wie sich die Dauer bemisst, steht im Kaskadensystem.

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