Winterausrüstung: was in der Schweiz gilt und was im Ausland
Ohne Winterreifenpflicht heisst nicht ohne Folgen. Dazu Schneeketten, Spikes und die Regeln der vier Nachbarländer.
Stand 2026-08-24
Die Schweiz kennt keine generelle Winterreifenpflicht. Daraus wird oft der Schluss gezogen, es sei rechtlich egal, womit man im Dezember fährt. Das ist der Irrtum, der teuer wird.
Ohne Pflicht heisst nicht ohne Folgen
Es gibt keine Norm, die Winterreifen ab einem Datum vorschreibt. Es gibt aber mehrere, die den Zustand und das Verhalten regeln:
- Art. 29 SVG: Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren.
- Art. 57 Abs. 1 VRV: Der Führer hat sich vor der Fahrt zu vergewissern, dass das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand ist.
- Art. 26 Abs. 1 SVG: Niemand darf andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse behindern oder gefährden.
- Art. 31 und 32 SVG: Das Fahrzeug ist ständig zu beherrschen, die Geschwindigkeit den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen.
Wer im Schnee mit Sommerreifen quersteht und den Verkehr blockiert, wird an Art. 26 gemessen, nicht an einer Reifenvorschrift. Und wer weiss oder wissen müsste, dass sein Fahrzeug den Vorschriften nicht entspricht, macht sich nach Art. 93 Abs. 2 SVG strafbar, als Halter ebenso wie als Führer.
Was es kostet, und warum die Ordnungsbusse selten greift
Die Ordnungsbussenverordnung kennt keinen Tatbestand für ungeeignete Winterbereifung. Reifenbezogen führt sie nur den mangelhaften Reifen: CHF 100 für den Führer, CHF 100 für den Halter, der das Fahrzeug so in Verkehr bringt. Gemeint ist damit Art. 58 Abs. 4 VTS, also verletztes Gewebe oder weniger als 1,6 mm Profil.
Praktisch am spürbarsten ist etwas anderes: Die Polizei sorgt dafür, dass vor der Weiterfahrt der vorschriftsgemässe Zustand wiederhergestellt wird (Art. 29 Abs. 1 SKV). Wer vor einem Schneekettenobligatorium ohne Ketten steht, fährt nicht weiter, ganz gleich ob eine Busse ausgestellt wird.
Das blaue Schild: Schneeketten obligatorisch
Das Vorschriftssignal 2.48 heisst amtlich „Schneeketten obligatorisch“. Es bedeutet, dass mehrspurige Motorfahrzeuge die Strecke nur befahren dürfen, wenn wenigstens zwei Antriebsräder derselben Achse mit Schneeketten versehen sind. Zulässig sind Ketten aus Metall oder eine vom ASTRA bewilligte Gleitschutzvorrichtung aus anderem Material.
Das Signal steht nicht nach Kalender, sondern nach Zustand: Es wird entfernt, sobald für die Strecke gute Reifen genügen (Art. 29 Abs. 2 SSV). Aufgehoben wird es durch das Signal „Ende des Schneeketten-Obligatoriums“ (2.57) oder durch „Freie Fahrt“ (2.58).
Vorgewarnt wirst du durch die Signale „Strassenzustand“ (4.75) und „Vororientierung über den Strassenzustand“ (4.76). Missachtest du das Obligatorium, kostet das eine Ordnungsbusse von CHF 100.
Zur Handhabung: Der TCS empfiehlt, mit Ketten höchstens 50 km/h zu fahren, sie auf der angetriebenen Achse zu montieren und nur auf Winterreifen zu verwenden. Ein Fahrzeug mit Sommerreifen und Ketten zeigte im TCS-Test sehr instabiles Verhalten. Der Erlass selbst verlangt, dass Ketten Anfahren, Bremsen und Seitenführung gewährleisten und die Strasse nicht übermässig beschädigen (Art. 63 Abs. 1 VTS). Auf schneefreiem Asphalt haben sie deshalb nichts zu suchen.
Spikes: erlaubt, aber eng geregelt
| Regel | Fundstelle |
|---|---|
| Nur vom 1. November bis 30. April | Art. 62 Abs. 1 VTS |
| Nur an Fahrzeugen bis 7,5 t Gesamtgewicht | Art. 62 Abs. 1 VTS |
| Alle Räder des Fahrzeugs müssen Spikes tragen | Art. 61 Abs. 2 VTS |
| Höchstgeschwindigkeit 80 km/h | Art. 5 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 VRV |
| Geschwindigkeitszeichen 80 hinten am Fahrzeug | Art. 62 Abs. 2 VTS |
| Keine Autobahnen und Autostrassen | Art. 35 Abs. 2 VRV |
Die Stifte selbst sind ebenfalls normiert: höchstens 3 g schwer, Flanschdurchmesser höchstens 6 mm, höchstens 1,5 mm Überstand über die Lauffläche.
Wer sich nicht daran hält, riskiert mehr als eine Busse: Ein Fahrzeug, das unberechtigt oder nur teilweise mit Spikes fährt, gilt als nicht vorschriftsgemäss (Art. 219 Abs. 1 VTS), und damit ist Art. 93 Abs. 2 SVG anwendbar. Die Ordnungsbussen dazu sind vergleichsweise klein: CHF 60 für die Autobahnfahrt mit Spikes, CHF 20 für die fehlende Geschwindigkeitstafel.
Über die Grenze
Hier passieren die meisten Fehler, weil deutsche Ratgeber die Schweizer Suchergebnisse dominieren und ihre Regeln nicht übertragbar sind.
Deutschland hat eine situative Winterreifenpflicht: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte müssen alle Räder mit geeigneten Reifen ausgerüstet sein (§ 2 Abs. 3a StVO). Seit dem 1. Oktober 2024 genügt dafür das alte M+S allein nicht mehr, verlangt ist das Schneeflockensymbol. Es gibt keine Datumsregel, nur eine Wetterregel.
Österreich hat eine echte Pflicht mit Zeitfenster: Vom 1. November bis 15. April dürfen Personenwagen bei winterlichen Verhältnissen nur mit Winterreifen an allen Rädern gefahren werden (§ 102 Abs. 8a KFG). Zwei Dinge weichen von Deutschland ab, und beide werden regelmässig verwechselt:
- Österreich verlangt nicht zwingend das Schneeflockensymbol; M+S genügt dort weiterhin.
- Österreich verlangt eine Mindestprofiltiefe von 4 mm bei Radialreifen. Ein Reifen, der in der Schweiz mit 2 mm legal ist, ist dort nicht wintertauglich.
Ketten sind in Österreich kein gleichwertiger Ersatz, sondern eine Ausnahme und greifen nur bei zusammenhängender Schnee- oder Eisdecke. Auf teilweise verschneiter Fahrbahn braucht es Winterreifen.
Italien hat keine landesweite Pflicht. Der Strasseneigentümer kann sie per Verfügung anordnen, üblicherweise vom 15. November bis 15. April; massgebend ist die Beschilderung. M+S genügt dort. Eine Falle für Schweizer Fahrzeuge: Winterreifen mit tieferem Geschwindigkeitsindex als in den Papieren dürfen nur im Winterfenster gefahren werden und müssen bis spätestens 15. Mai ersetzt sein.
Frankreich verlangt in den vom Präfekten bezeichneten Berggemeinden vom 1. November bis 31. März Winterausrüstung, entweder Winterreifen oder Ketten an Bord (Loi Montagne II). Seit dem 1. November 2024 genügt M+S allein nicht mehr.
Wer im Ausland mit Ketten fährt, beachtet die dortige Geschwindigkeitsgrenze, in Frankreich 50 km/h. In der Schweiz gibt es keine gesetzliche Kettengeschwindigkeit, dort gilt die Empfehlung des TCS und die Vorgabe des Kettenherstellers.
Und die Versicherung
Bei grobfahrlässig verursachtem Schaden darf der Versicherer seine Leistung kürzen (Art. 14 VVG). Wer bei erkennbar winterlichen Verhältnissen mit ungeeigneter Bereifung fährt, riskiert genau das. Die Einzelheiten stehen in der Antwort zu Grobfahrlässigkeit.
