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Versicherungswechsel: Fristen, Sonderkündigung, Übertragung

Wann du kündigen kannst, welche Sonderkündigungsrechte bestehen, wie Schadenfreiheits-Klassen übertragen werden.

Stand 2026-08-28

Versicherungswechsel klingt einfach — neue Police suchen, Kündigung schicken. In der Praxis sitzen die Fallen in den Fristen, in der Schadenfreiheits-Übertragung und in versteckten Sondervereinbarungen.

Was das Gesetz gibt, und was der Vertrag daraus macht

Das VVG kennt die ordentliche Kündigung auf das Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres, mit einer Frist von drei Monaten (Art. 35a Abs. 1). Das ist der gesetzliche Boden, nicht der Alltag.

Denn Abs. 2 erlaubt den Parteien, eine frühere Kündbarkeit zu vereinbaren, und verlangt dabei nur eines: Die Kündigungsfristen müssen für beide Seiten gleich sein. Genau davon lebt der Markt. Die üblichen Motorfahrzeugpolicen laufen ein Jahr und verlängern sich stillschweigend, kündbar drei Monate vor Ablauf. Was im konkreten Fall gilt, steht damit im Vertrag und nicht im Gesetz, und das Gesetz greift erst, wenn der Vertrag schweigt.

Schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Art. 35a Abs. 1). Eingeschrieben ist nicht vorgeschrieben, aber es beweist die rechtzeitige Zustellung, und darauf kommt es an.

Ausserhalb des Termins

Nach einem Teilschaden. Wird für einen Teilschaden Ersatz beansprucht, dürfen beide Seiten vom Vertrag zurücktreten, spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung (VVG Art. 42 Abs. 1). Die Haftung erlischt dann 14 Tage, nachdem die Kündigung der anderen Partei mitgeteilt wurde (Abs. 2). Die 14 Tage laufen also ab der Mitteilung, nicht ab der Schadenerledigung.

Ein Haken dabei: Kündigt der Versicherungsnehmer im Jahr nach dem Vertragsabschluss, bleibt die Prämie der laufenden Periode geschuldet (Abs. 3).

Innert 14 Tagen nach Abschluss. Antrag oder Annahme lassen sich innert 14 Tagen widerrufen, schriftlich oder in Textform; die Frist ist gewahrt, wenn der Widerruf am letzten Tag der Post übergeben wird (VVG Art. 2a). Das ist der Ausweg aus einer übereilten Unterschrift.

Aus wichtigem Grund, jederzeit (Art. 35b). Als wichtiger Grund gilt namentlich ein Umstand, bei dem der kündigenden Partei die Fortsetzung nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist.

Bei Prämienerhöhung gibt es kein allgemeines gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Was das VVG dazu sagt, geht in die andere Richtung: Werden die Bedingungen geändert, kann der Versicherungsnehmer die Fortsetzung zu den neuen Bedingungen verlangen und muss dafür gegebenenfalls mehr zahlen (Art. 35). Ein Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung steht in vielen AVB, aber es steht dort und nicht im Gesetz.

Beim Verkauf hängt das Ende der Deckung an der Meldung des Versicherers und an der Rückgabe von Ausweis und Schildern; die Einzelheiten stehen in Halterwechsel.

Schadenfreiheits-Klasse übertragen

Auf das Papier dazu hast du einen Rechtsanspruch, und zwar jederzeit während des Vertragsverhältnisses: Der Versicherer muss auf Antrag innert 14 Tagen eine wahrheitsgetreue Schadenverlaufs- oder Schadenfreiheitserklärung aushändigen, über die ganze Vertragslaufzeit und höchstens über die letzten fünf Jahre (SVG Art. 68a). Wie der neue Versicherer damit umgeht, ist dann seine Sache:

  • 1:1-Übernahme der Stufe
  • Umrechnung in eigene Skala
  • Wechselbonus zusätzlich

Bei kurzer Vor-Versicherung kann ein neuer Versicherer auch einen "Neulenker-Aufschlag" verlangen, wenn du deine Klasse nicht nachweisen kannst.

Wichtige Schritte beim Wechsel

  1. Neue Police verbindlich abschliessen (mit konkretem Beginn-Datum)
  2. Alte Police schriftlich kündigen — rechtzeitig
  3. Versicherer-Bestätigung der Kündigung einholen
  4. Sicherstellen, dass keine Deckungslücke entsteht — alter Vertrag endet erst, wenn neuer beginnt
  5. Schadenfreiheits-Bescheinigung anfordern (falls neuer Versicherer sie braucht)

Wichtig

Diese Aussagen sind orientierend. Konkrete Fristen und Sonderkündigungsrechte ergeben sich aus AVB und Vertrag. Bei Unklarheit: Vertrag prüfen oder Versicherer-Hotline fragen.