Alkohol, Drogen, Medikamente am Steuer
0,5 und 0,8 Promille, für manche Gruppen 0,1. Was die Grenzen auslösen, welche Werte bei Drogen als Nachweis gelten und warum der Ausweis oft vor dem Urteil weg ist.
Stand 2026-08-28
Die Promillegrenzen stehen nicht im Strassenverkehrsgesetz, sondern in einer eigenen Verordnung der Bundesversammlung. Es sind drei, nicht eine, und für einen grossen Teil der Fahrer gilt die strengste.
Drei Grenzen, und die strengste betrifft mehr Leute als gedacht
| Grenze | Blut | Atemluft | Was sie bedeutet |
|---|---|---|---|
| Angetrunkenheit | ab 0,5 Promille | ab 0,25 mg/l | Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen |
| Qualifiziert | ab 0,8 Promille | ab 0,4 mg/l | Die schwere Stufe, mit eigener Mindestfolge |
| Alkoholverbot | ab 0,10 Promille | ab 0,05 mg/l | Für bestimmte Gruppen gilt statt 0,5 dieser Wert |
Die ersten beiden stehen in der Alkoholgrenzwerte-Verordnung (Art. 1 und 2), die dritte in der Verkehrsregelnverordnung (Art. 2a Abs. 2).
Unter das Alkoholverbot fallen unter anderem der berufsmässige Personentransport, Fahrten mit Lastwagen und Traktoren über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht, der Transport gefährlicher Güter, Fahrlehrer während der Berufsausübung, Lern- und Übungsfahrten samt Begleitperson und jeder Inhaber eines Führerausweises auf Probe (VRV Art. 2a Abs. 1). Für Neulenker ist die geltende Grenze also nicht 0,5, sondern 0,1.
Was die Werte administrativ auslösen
Angetrunken ohne weitere Widerhandlung ist eine leichte Widerhandlung (SVG Art. 16a Abs. 1 Bst. b). Der Ausweis wird dann für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren schon einmal entzogen oder eine andere Massnahme verfügt wurde; sonst folgt eine Verwarnung (Abs. 2 und 3).
Ab dem qualifizierten Wert ist es eine schwere Widerhandlung, und die Mindestentzugsdauer beträgt drei Monate (SVG Art. 16c Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a). Dasselbe gilt für Fahren unter Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss (Bst. c) und für das Widersetzen oder Entziehen bei einer angeordneten Blutprobe (Bst. d). Wer die Probe verweigert, steht also nicht besser da, sondern gleich.
Drogen: nachgewiesen heisst nicht null
Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut eine der sieben Substanzen nachgewiesen wird: THC, freies Morphin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDEA oder MDMA (VRV Art. 2 Abs. 2).
„Nulltoleranz“ ist dabei die verbreitete, aber ungenaue Beschreibung. Als nachgewiesen gilt eine Substanz erst ab einem Grenzwert (VSKV-ASTRA Art. 34): 1,5 µg/L bei THC, 15 µg/L bei den übrigen sechs. Unterhalb davon gilt der Nachweis nicht als erbracht. Das ist keine Freigrenze für den Vorabend: Wie lange ein Wert über der Schwelle bleibt, hängt an Substanz, Menge und Stoffwechsel und lässt sich nicht ausrechnen.
Medikamente
Wer wegen Arzneimitteleinfluss nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (SVG Art. 31 Abs. 2). Grenzwerte gibt es dafür keine; massgeblich ist der Zustand. Beruhigungsmittel, starke Schmerzmittel und manche Antiallergika kommen dafür regelmässig in Frage. Sich vorher zu informieren, bei Arzt, Apotheker oder im Beipackzettel, ist Sache des Lenkers.
Wie es nach einer Kontrolle weitergeht
Ein positiver Vortest führt zur Blutprobe; massgeblich für das Verfahren ist deren Ergebnis, nicht der Atemlufttest am Strassenrand. Danach laufen zwei Verfahren parallel: das Strafverfahren bei Polizei und Staatsanwaltschaft und das Administrativverfahren beim Strassenverkehrsamt. Eine eingestellte Strafuntersuchung bedeutet nicht, dass das Amt nicht trotzdem entzieht.
Das Amt eröffnet sein Verfahren mit rechtlichem Gehör und verfügt anschliessend; die Frist steht in der Verfügung, üblich sind 30 Tage. Aussagen gegenüber der Polizei liegen beiden Verfahren zugrunde.
Verkehrsmedizinische Folge
Steht die Fahreignung infrage, hängt die Wiedererteilung an einer Abklärung. Wie die abläuft, steht in Verkehrsmedizin. Gutachten kosten Zeit und Geld; wer eines braucht, plant früh.
Wichtig
Diese Antwort ordnet ein, sie beurteilt keinen Fall. Eine konkrete Strategie gehört in die Hand eines Verkehrsanwalts mit Verkehrsmedizin-Erfahrung.
