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Verkehrsmedizin und Eignungsabklärung

Ab 75 alle zwei Jahre, ab 1,6 Promille zwingend. Wann eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet wird, wer sie durchführen darf und warum der Arzt melden darf.

Stand 2026-08-28

Die Fahreignung ist etwas anderes als die Fahrkompetenz. Kompetenz heisst können, Eignung heisst gesundheitlich und charakterlich in der Lage sein. Über die Eignung entscheidet nicht die Prüfung, sondern eine Untersuchung, und das Gesetz sagt ziemlich genau, wann sie kommt.

Die fünf Anlässe, bei denen sie angeordnet wird

Bestehen Zweifel an der Fahreignung, wird eine Untersuchung angeordnet, namentlich bei (SVG Art. 15d Abs. 1):

  • 1,6 Promille im Blut oder 0,8 mg/l in der Atemluft und mehr. Das ist die Zahl, die den Unterschied macht: Unterhalb davon läuft ein gewöhnliches Verfahren, ab dieser Grenze steht die Eignung selbst zur Debatte.
  • Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, oder das Mitführen solcher mit starker Wirkung auf die Fahrfähigkeit oder hohem Abhängigkeitspotenzial.
  • Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen. Das ist der verkehrspsychologische Fall, nicht der medizinische.
  • Meldung einer kantonalen IV-Stelle.
  • Meldung eines Arztes, dass jemand wegen Krankheit, Gebrechen oder Sucht nicht sicher fahren kann.

Ab 75: alle zwei Jahre

Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf und kann das Intervall verkürzen, wenn bestehende Beeinträchtigungen häufigere Kontrollen verlangen (SVG Art. 15d Abs. 2, VZV Art. 27 Abs. 1 Bst. b).

Für Berufsfahrer gilt ein eigener Takt (VZV Art. 27 Abs. 1 Bst. a): Inhaber der Kategorien C und D, der Unterkategorien C1 und D1, der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport sowie Verkehrsexperten alle fünf Jahre, nach der ersten Untersuchung jenseits des 50. Altersjahrs alle drei. Die erste Untersuchung nach dem vollendeten 50. Altersjahr erfolgt spätestens mit 53, die erste nach dem 75. spätestens mit 77.

Die Stufen sind Arzt-Anerkennungen, keine Untersuchungsarten

Was oft als „FAGVM-Stufen 1 bis 4“ beschrieben wird, ist die Anerkennungsstufe des untersuchenden Arztes, und sie bestimmt, wer eine bestimmte Untersuchung überhaupt durchführen darf (VZV Art. 28a Abs. 2):

AnlassVerlangt
Alkohol ab der Grenze, Betäubungsmittel (Art. 15d Abs. 1 Bst. a und b)Arzt mit Anerkennung der Stufe 4
Meldung der IV-Stelle oder eines Arztes (Bst. d und e)Mindestens Stufe 3
Rücksichtslosigkeit (Bst. c)Verkehrspsychologe, nicht Arzt (Abs. 1 Bst. b)

Eine Untersuchung durch einen Arzt der falschen Stufe ist damit kein Formfehler am Rand, sondern der Grund, weshalb sie nicht zählt.

Eignung oder Kompetenz

Stehen nicht die Gesundheit, sondern das Können in Frage, greift ein anderer Weg: Kontrollfahrt, Theorieprüfung, praktische Führerprüfung oder eine Nachschulung (SVG Art. 15d Abs. 5). Wie eine Kontrollfahrt abläuft, steht in Kontrollfahrt.

Was das praktisch heisst

Das Gutachten kostet Zeit und Geld, und die Kosten trägt in der Regel die untersuchte Person. Solange die Abklärung läuft, kann der Ausweis vorsorglich entzogen bleiben; die Fristen dazu stehen in Ausweisentzug.

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