Fahrzeugausweis Schweiz: Was drin steht, Pflicht, Verlust
Der Fahrzeugausweis ist keine Angabe, sondern eine Verfügung. Was die Einträge binden, warum das Original mitgehört und was bei Verlust gilt.
Stand 2026-08-27
Der Fahrzeugausweis ist das amtliche Dokument zu jedem zugelassenen Fahrzeug. Ohne ihn und ohne Kontrollschilder darf ein Motorfahrzeug nicht in Verkehr gebracht werden (SVG Art. 10 Abs. 1).
Der wichtigste Punkt daran wird meistens übersehen: Was im Ausweis steht, ist nicht bloss eine Beschreibung des Fahrzeugs. Ein Teil davon sind Auflagen, und wer dagegen fährt, verstösst nicht gegen ein Merkblatt, sondern gegen eine Verfügung.
Was drin steht
- Halterangaben und Standort
- Marke, Typ, Fahrzeug-Identifikationsnummer
- Nummer der Typengenehmigung oder des Datenblatts
- Erste Inverkehrsetzung
- Leergewicht, Garantiegewicht, Nutzlast, Anhängelasten
- Anzahl Sitzplätze
- Hubraum, Leistung, Treibstoff, Verbrauch und CO₂
- Sondervermerke und Auflagen der Behörde
Drei Einträge sind Auflagen
Als Auflagen im Sinne des SVG gelten die im Ausweis oder in seinem Anhang eingetragenen Verfügungen der Behörde, etwa über die Höchstgeschwindigkeit, ferner die Eintragungen über die zulässigen Höchstgewichte und Masse sowie über die Platzzahl (VZV Art. 80 Abs. 1).
Praktisch heisst das: Wer zu sechst in einem Fahrzeug mit fünf eingetragenen Plätzen unterwegs ist oder das Garantiegewicht überschreitet, verletzt eine Auflage. Ist das Fahrzeug für den berufsmässigen Personentransport eingesetzt, steht auch das im Ausweis (Abs. 2), und bei Ausnahmefahrzeugen der Vermerk, dass es eine Sonderbewilligung braucht (Abs. 3).
Mitführen heisst Original
Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen (SVG Art. 10 Abs. 4). Die VZV wird deutlicher: Fahrzeugausweise sind, unter Vorbehalt der Abgabe eines Duplikats, stets im Original mitzuführen (VZV Art. 71 Abs. 4). Ein Foto auf dem Telefon erfüllt die Pflicht nicht.
Wer ihn vergisst, zahlt eine Ordnungsbusse von 20 Franken (OBV Anhang 1, Ziff. 100.3). Das ist wenig Geld und trotzdem ein vermeidbarer Halt am Strassenrand.
Bei Verlust
Ein Duplikat darf die Behörde nur bei schriftlich bestätigtem Verlust des Originals erteilen (VZV Art. 150 Abs. 4). Taucht das Original wieder auf, ist das Duplikat innert 14 Tagen zurückzugeben; wer das versäumt, wird mit Busse bis 100 Franken bestraft (VZV Art. 143 Ziff. 3).
Der Weg ist also: Verlust beim Strassenverkehrsamt schriftlich melden, Duplikat beantragen, Gebühr bezahlen. Die Gebühr setzt jeder Kanton selbst.
Für Kontrollschilder gilt Ähnliches, aber schärfer: Der Verlust ist unverzüglich zu melden, die Behörde teilt Schilder mit einer anderen Nummer zu und kann die vermissten im Polizeifahndungssystem ausschreiben (VZV Art. 87 Abs. 2). Mehr dazu in Kontrollschilder.
Technische Änderungen brauchen ein eigenes Blatt
Wer am Fahrzeug etwas ändert, das eintragungspflichtig ist, meldet das nicht formlos: Für die Meldung technischer Änderungen ist ein besonderer Prüfungsbericht nötig, das Formular 13.20 B (VZV Art. 75 Abs. 3). Ohne den Eintrag ist die Änderung nicht abgedeckt, und im Schadenfall ist das die erste Frage.
Gültigkeit, Halterwechsel, Ende
Der Fahrzeugausweis für die ordentliche Zulassung ist unbefristet gültig (VZV Art. 79 Abs. 1). Er endet nicht mit einem Datum, sondern mit dem Fahrzeug oder mit dem Halter.
Wechselt der Halter, wird ein neuer Ausweis ausgestellt; der alte gehört an den Schalter (VZV Art. 74 Abs. 1 Bst. b). Wird das Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt, lässt der Halter Ausweis und allfälliges Duplikat annullieren. Tut er es nicht, werden ihm die im Ausweis vermerkten Schilder nicht mehr zugeteilt (VZV Art. 81 Abs. 1).
