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Probezeit für Neulenker

Drei Jahre auf Probe: wie ein Vorfall sich auf die Dauer auswirkt, wann der Ausweis annulliert wird, was nach Annullierung folgt. Strikte Regeln im Sinne der Sicherheit junger Lenker.

Stand 2026-08-28

Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird auf Probe erteilt, und die Probezeit beträgt drei Jahre (SVG Art. 15a Abs. 1). Das gilt nicht nur für die Kategorie B: Wer zuerst den Roller-Ausweis macht, fährt damit schon auf Probe.

Wie die Probezeit funktioniert

  • Losgehen tut sie mit dem Führerausweis, nicht mit dem Lernfahrausweis, und sie läuft drei Jahre (Abs. 1).
  • Wird der Ausweis auf Probe wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, verlängert sich die Probezeit um ein Jahr (Abs. 3). Auslöser ist der Entzug, nicht schon die Widerhandlung.
  • Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, beginnt die Verlängerung erst mit der Rückgabe des Ausweises (Abs. 3, zweiter Satz). Die drei Jahre laufen also nicht im Hintergrund weiter.
  • Begeht der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung, verfällt der Ausweis (Abs. 4).

Dazu kommt eine Pflicht, die nichts mit Verstössen zu tun hat: Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen Weiterbildungskurse besuchen (Abs. 2bis). Was dort verlangt wird, steht in WAB für Neulenker.

Was zählt als qualifizierte Widerhandlung

Mittelschwere und schwere Widerhandlungen im Sinne von SVG Art. 16b und 16c. Leichte, also typisch die reine Ordnungsbusse ohne Entzug, zählen für die Probezeit nicht. Welche Stufe im Einzelfall gilt, steht in der Verfügung des Strassenverkehrsamts; die Staffelung beschreibt das Kaskadensystem.

Bei Annullation

PhaseWas passiert
VerfügungDer Ausweis auf Probe verfällt und muss abgegeben werden (Art. 15a Abs. 4 SVG)
WartefristEin neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach der Begehung der Widerhandlung (Art. 15a Abs. 5 SVG)
GutachtenVerkehrspsychologisches Gutachten, das die Eignung bejaht. Zwingend, nicht je nach Anlass
Fahren in der WartefristVerlängert sie um ein Jahr (Art. 15a Abs. 5 zweiter Satz SVG)
Prüfung neuFührerprüfung erneut bestehen
Neue ProbezeitWieder ein Ausweis auf Probe, wieder drei Jahre (Art. 15a Abs. 6 SVG)

Was in der Probezeit anders ist

Die Probezeit ist kein eigener Ausweis, sondern eine Bewährungsfrist. Ihre Besonderheit liegt in der Folge, nicht im Massstab: Ein Ereignis, das bei einem unbefristeten Ausweis zu einer Verwarnung oder einem kurzen Entzug führt, kann in der Probezeit deren Verlängerung oder die Annullation des Ausweises auslösen.

Nach dem Verfall ist der Weg zurück nicht derselbe wie beim Ersterwerb. Zwei Dinge kommen dazu, und beide stehen fest im Gesetz statt im Ermessen: eine Wartefrist von einem Jahr ab der Begehung der Widerhandlung und ein verkehrspsychologisches Gutachten, das die Eignung bejaht. Erst dann gibt es einen neuen Lernfahrausweis (Art. 15a Abs. 5 SVG).

Der Bezugspunkt ist das, was am häufigsten falsch wiedergegeben wird. Die Frist läuft nicht ab der Verfügung, sondern ab dem Tag des Vorfalls; zwischen beiden liegen oft Monate, und die zählen mit. Wer in dieser Zeit trotzdem ein Motorrad oder einen Motorwagen führt, verlängert die Frist um ein weiteres Jahr.

Das Verfahren führt das Strassenverkehrsamt; es gewährt rechtliches Gehör und verfügt anschliessend mit Rechtsmittelbelehrung. Die Frist steht in der Verfügung.

Wichtig

Die Probezeit-Annullation ist verfahrensmässig nicht das Gleiche wie der Sicherungsentzug. Sie ist eine eigene Folge nach SVG-Bestimmungen für Neulenker. Eine konkrete Würdigung gehört in die Hand eines Verkehrsanwalts.