Autoversicherung Schweiz: Haftpflicht, Kasko, Bonus-Malus
Ein Teil ist Pflicht, der Rest ist freiwillig. Was das Gesetz verlangt, wann die Deckung anfängt und aufhört, und welche Fristen im Vertrag wirklich zählen.
Stand 2026-08-27
Pflicht ist an einer Autoversicherung nur ein Stück: die Haftpflicht. Ohne sie darf kein Motorfahrzeug in den öffentlichen Verkehr (SVG Art. 63 Abs. 1). Teilkasko, Vollkasko, Insassenunfall, Rechtsschutz und Pannenhilfe sind Angebote, keine Vorschrift.
Was hier steht, ist der Rahmen, der für jede Police gilt, weil er im Gesetz steht. Was deine Police darüber hinaus deckt, steht in den Vertragsbedingungen, und dort steht es beim Nachbarn anders.
Was das Gesetz verlangt
Die Haftpflicht deckt den Schaden, den du als Halter oder Lenker anderen zufügst. Die Mindestdeckung beträgt 5 Millionen Franken je Unfallereignis, Personen- und Sachschäden zusammen (VVV Art. 3 Abs. 1). Bei Fahrzeugen mit 10 bis 50 Plätzen sind es 10 Millionen, ab 51 Plätzen 20 Millionen.
Das ist das gesetzliche Minimum, nicht der Marktstandard. Übliche Policen decken ein Vielfaches davon, weil ein schwerer Personenschaden mit lebenslanger Rente in diese Grössenordnung läuft.
Drei Gruppen darf der Vertrag ausschliessen, und in der Praxis tut er es (SVG Art. 63 Abs. 3): Sachschäden, die eine Person verursacht hat, für die du einstehen musst; Sachschäden des Ehegatten oder eingetragenen Partners, der Verwandten in auf- und absteigender Linie und der Geschwister im gemeinsamen Haushalt; sowie Ansprüche, für die du gar nicht haftest.
Dein eigenes Auto ist nie dabei. Dafür gibt es Teilkasko und Vollkasko, und die sind freiwillig.
Wie die Deckung anfängt und wie sie aufhört
Der Versicherer stellt eine Versicherungsbescheinigung zuhanden der Behörde aus, die den Fahrzeugausweis abgibt (SVG Art. 68 Abs. 1). Deshalb gibt es keine Schilder, bevor die Versicherung steht: Das Strassenverkehrsamt wartet nicht auf dein Papier, sondern auf die Meldung des Versicherers.
Das Ende läuft denselben Weg zurück, und dort sitzt die Überraschung. Meldet der Versicherer das Aufhören, wirkt das gegenüber Geschädigten erst, wenn Fahrzeugausweis und Kontrollschilder abgegeben sind, spätestens aber 60 Tage nach Eingang der Meldung (SVG Art. 68 Abs. 2). Wer nicht zahlt und weiterfährt, ist also eine Weile nicht schutzlos, aber auch nicht sicher: Der Geschädigte bekommt sein Geld, und der Versicherer holt es bei dir.
Werden die Schilder beim Amt hinterlegt, ruht die Versicherung (SVG Art. 68 Abs. 3). Das ist der Weg für ein Fahrzeug, das über den Winter steht.
Wenn es kracht: wer zahlt, und wer es zurückholt
Der Geschädigte hat ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer (SVG Art. 65 Abs. 1). Einreden aus dem Vertrag oder aus dem VVG kann der Versicherer ihm nicht entgegenhalten (Abs. 2). Ob die Prämie offen war oder die Meldung zu spät kam, ist für den Geschädigten ohne Belang.
Für dich ist es das nicht. Soweit der Versicherer die Leistung hätte ablehnen oder kürzen dürfen, nimmt er Rückgriff auf dich (Abs. 3). Der Massstab steht im VVG: bei Absicht keine Haftung, bei Grobfahrlässigkeit eine Kürzung im Verhältnis zum Verschulden, bei leichter Fahrlässigkeit volle Leistung (VVG Art. 14). Was in der Praxis als grob gilt, steht in Grobfahrlässigkeit.
Bleibt der Verursacher unbekannt oder war er nicht versichert, tritt der Nationale Garantiefonds ein (SVG Art. 76 Abs. 3 Bst. a). Er zahlt aber nur, soweit keine eigene Schadens- oder Sozialversicherung denselben Posten deckt (Abs. 6). Eine Vollkasko geht dem Fonds also vor.
Vier Fristen im Vertrag
- 14 Tage Widerruf. Antrag oder Annahme lassen sich innert 14 Tagen widerrufen, schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht (VVG Art. 2a). Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerruf am letzten Tag der Post übergeben wird.
- Drei Monate auf Jahresende. Die ordentliche Kündigung greift auf das Ende des dritten oder jedes folgenden Vertragsjahres, mit drei Monaten Frist (VVG Art. 35a Abs. 1). Eine frühere Kündbarkeit darf vereinbart werden, muss aber für beide Seiten gleich sein (Abs. 2). Viele Motorfahrzeugpolicen nutzen das.
- 14 Tage nach dem Schadenfall. Nach einem Teilschaden dürfen beide Seiten vom Vertrag zurücktreten, spätestens bei der Auszahlung; die Deckung erlischt 14 Tage nach der Mitteilung (VVG Art. 42 Abs. 1 und 2). Bei Kündigung im ersten Vertragsjahr bleibt die Prämie der laufenden Periode geschuldet (Abs. 3).
- Fünf Jahre Verjährung. Forderungen aus dem Vertrag verjähren fünf Jahre nach dem Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet (VVG Art. 46 Abs. 1). Kürzere Fristen im Kleingedruckten sind ungültig (Abs. 2).
Was die Prämie bewegt, steht nicht im Gesetz, sondern im Tarif des Versicherers. Die zwei Stellschrauben, die du selbst drehst, sind der Selbstbehalt und die Stufe im Bonus-Malus-System.
Beim Wechsel: die Schadenverlaufserklärung
Während des Vertragsverhältnisses besteht jederzeit Anspruch auf eine wahrheitsgetreue Schadenverlaufs- oder Schadenfreiheitserklärung, auf Antrag innert 14 Tagen und über höchstens die letzten fünf Jahre (SVG Art. 68a). Das ist das Papier, mit dem der neue Versicherer die Stufe übernimmt. Reihenfolge und Fristen dazu stehen in Versicherungswechsel.
Was du hier NICHT findest
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