Schadenfall am Auto: Was tun, wen melden, welche Fristen
Am Unfallort gilt für alle dasselbe Gesetz. Wer den Schaden zahlt, entscheidet dagegen der Vertrag. Die Pflichten, die Fälle und die Meldung im Überblick.
Stand 2026-08-27
Ein Schaden am Auto stellt zwei Fragen, und die zweite ist nicht die dringendere. Zuerst zählt, was am Ort zu geschehen hat: Das steht im Gesetz und gilt für jeden, unabhängig von der Police. Erst danach kommt die Frage, aus welcher Kasse das Geld fliesst, und die beantwortet der Vertrag.
Am Unfallort: die Pflichten, die für alle gelten
Alle Beteiligten halten sofort an und sorgen nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs (SVG Art. 51 Abs. 1). Lässt sich eine Gefahr nicht sofort beseitigen, gehört die Polizei benachrichtigt, etwa wenn ausgeflossene Flüssigkeit ins Gewässer laufen kann (VRV Art. 54).
Sind Personen verletzt, kommt Hilfe vor allem anderen. Die Beteiligten benachrichtigen die Polizei, wirken bei der Feststellung des Tatbestandes mit und dürfen die Unfallstelle ohne deren Zustimmung nur verlassen, um Hilfe zu holen oder selbst welche zu brauchen (SVG Art. 51 Abs. 2). Bei kleinen Schürfungen oder Prellungen ist die Polizei nicht nötig; Name und Adresse schuldest du dem Verletzten trotzdem (VRV Art. 55 Abs. 2).
Ist nur Sachschaden entstanden, benachrichtigt der Schädiger sofort den Geschädigten und gibt Namen und Adresse an. Geht das nicht, weil niemand da ist, verständigt er unverzüglich die Polizei (SVG Art. 51 Abs. 3). Ein Zettel unter dem Scheibenwischer erfüllt diese Pflicht nicht, und warum das teuer wird, steht in Fahrerflucht beim Parkrempler.
Bis die Polizei da ist, bleibt die Lage, wie sie ist. Verändert werden darf sie nur zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs, und dann wird die ursprüngliche Lage vorher auf der Strasse angezeichnet (VRV Art. 56 Abs. 1). Wer erst später merkt, dass er beteiligt war, kehrt unverzüglich zurück oder meldet sich beim nächsten Polizeiposten (Abs. 4).
Wer zahlt: vier Fälle
| Ursache | Kasse | Für dich heisst das |
|---|---|---|
| Ein anderer ist schuld | dessen Haftpflicht | Kein Selbstbehalt, keine Rückstufung bei dir |
| Hagel, Wild, Diebstahl, Glas | deine Teilkasko | Selbstbehalt, in der Regel keine Rückstufung |
| Du selbst bist schuld | deine Vollkasko | Selbstbehalt und Rückstufung |
| Verursacher unbekannt oder unversichert | Nationaler Garantiefonds | Nur, soweit keine eigene Versicherung deckt |
Gegen die Haftpflicht des anderen hast du ein Forderungsrecht unmittelbar gegen dessen Versicherer (SVG Art. 65 Abs. 1). Du musst dich also nicht an die Person halten, die dich angefahren hat, sondern an ihre Gesellschaft.
Der Nationale Garantiefonds springt bei nicht ermittelten und nicht versicherten Fahrzeugen ein, aber nachrangig: Er zahlt nur, soweit nicht schon eine eigene Schadens- oder Sozialversicherung denselben Posten deckt (SVG Art. 76 Abs. 3 Bst. a und Abs. 6).
Die häufigen Einzelfälle haben eigene Antworten: Parkschaden, Hagelschaden, Wildschaden, Totalschaden. Was am Unfallort Schritt für Schritt zu tun ist, steht in Unfall, was tun.
Die Meldung an den Versicherer
Die Anzeigepflicht hängt an deiner Kenntnis, nicht an einem Datum: Sobald du vom Ereignis und vom eigenen Anspruch weisst, ist der Versicherer zu benachrichtigen (VVG Art. 38 Abs. 1). Bei schuldhafter Verspätung darf er die Entschädigung um den Betrag kürzen, um den sie bei rechtzeitiger Meldung tiefer ausgefallen wäre (Abs. 2).
Wer ausser dem Versicherer noch etwas hören muss, und in welcher Reihenfolge, steht in Schaden melden. Bei Leasing und Firmenwagen hängt daran mehr als eine Höflichkeit.
Was du hier NICHT findest
- Keine Einschätzung eines konkreten Falls
- Keine Bewertung deiner Police
- Keine Formulierung für die Schadenmeldung
- Keine Vermittlung an Anwalt oder Werkstatt
Bleibt der Versicherer bei einer Kürzung, die du nicht nachvollziehst, ist der Ombudsman der Privatversicherung die unabhängige Schlichtungsstelle.
